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  • 01.03.2004 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Neue BFH-Rechtsprechung zu § 15a EStG

    | Mit drei Urteilen vom 14.10.03 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zu § 15a EStG weiter konkretisiert und in Teilbereichen zu Gunsten der Steuerpflichtigen modifiziert. Im Verfahren VIII R 81/02 hat der BFH klargestellt, dass die Verlustverwertungsbeschränkung des § 15a EStG bei Wechsel der Gesellschafterstellung (der Komplementär wird Kommanditist) für das gesamte Wirtschaftsjahr gilt und im Verfahren VIII R 38/02, dass eine Statusänderung vom Kommanditisten zum Komplementär nicht zu einer Umqualifizierung von verrechenbaren Verlusten in ausgleichsfähige führt. Von besonderer Bedeutung ist jedoch die Entscheidung VIII R 32/01: Danach führen Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der Konsequenz, dass - abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG - Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (BFH 14.10.03, VIII R 81/02, VIII R 38/02, VIII R 32/01, Abruf-Nr. 032883 bis 032885). |

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