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  • 01.05.2007 | Bundesfinanzhof

    Nach Entschluss zur Betriebsveräußerung keine Rücklagenbildung mehr zulässig

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
    Mit Urteil vom 20.12.06 (X R 31/03, Abruf Nr. 070741) hat der BFH entschieden, dass der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG grundsätzlich den steuerbegünstigten Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn erhöht. Allerdings könne der Steuerpflichtige eine solche Ansparrücklage nicht mehr bilden, wenn er im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses beim FA bereits den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger erzielte u.a. gewerbliche Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Lohnunternehmen. Mit Vertrag vom 13.1.98 veräußerte er den Betrieb mit Wirkung zum 3.1.98. In dem vom Kläger erklärten Veräußerungsgewinn war der Ertrag aus der Auflösung von drei zum 31.12.96 gebildeten Ansparrücklagen mit insgesamt 300.000 DM für genau bezeichnete Wirtschaftsgüter (Zugmaschine, Häcksler etc.) enthalten. Die Steuererklärung für 1996 reichte der Kläger am 28.11.97 ein. Der BFH entschied, dass die erstmals in der Bilanz des Klägers zum 31.12.96 gebildeten Ansparrücklagen zum 3.1.98 wegen der mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt stattgefundenen Veräußerung des Betriebes gewinnerhöhend aufzulösen waren. Der Grund: Ansparrücklagen seien – anders als Rücklagen gemäß § 6b EStG – auf den konkreten Betrieb bezogen. Die geplante Investition könne aber nach der Veräußerung des Betriebes nicht mehr durchgeführt werden.  

     

    Der bei Auflösung der Rücklage entstehende Gewinn erhöhe den (steuerbegünstigten) Veräußerungsgewinn, sei also nicht als laufender Gewinn anzusetzen. Allerdings hob der BFH die Vorentscheidung des FG auf, da das FG nicht geprüft hatte, ob der Kläger sich im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung (November 1997) schon zu der späteren Veräußerung (Januar 1998) entschlossen hatte. Dann hätte nämlich eine Rücklage für 1996 erst gar nicht gebildet werden dürfen. 

     

    Praxishinweise

    Aufgrund der Entscheidung ist nunmehr endgültig zementiert, dass der bei einer Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung entstehende Gewinn aus der Auflösung einer berechtigt gebildeten Ansparrücklage nach den §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt ist. Damit hat der BFH der vom BMF im Erlass vom 25.2.04 (BStBl I, 337 ff., Tz. 30) vertretenen Auffassung wieder einmal eine Absage erteilt. 

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