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  • 01.10.2007 | Bundesfinanzhof

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Taxen: Zur „50-km-Grenze“ bei Hin- und Rückfahrt

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf
    Die Personenbeförderung im Nahverkehr mit Bussen, Bahnen oder Taxen unterliegt nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H.,wenn die Beförderungsstrecke sich auf die jeweilige Gemeinde beschränkt oder aber nicht mehr als 50 km beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG). Wird ein Taxi bereits im Voraus für die Hin- und Rückfahrt beauftragt, wie dies z.B. bei Krankenfahrten oft der Fall ist, so wurden bislang für die Beurteilung der „50-km-Grenze“ meist Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet, sodass bereits bei über 25 km entfernten Zielorten der Regelsteuersatz anwendbar war. Laut BFH ist eine solche Zusammenrechnung aber nur dann zutreffend, wenn der Taxifahrer vereinbarungsgemäß am Zielort auf den Fahrgast wartet, um ihn zurückzubefördern (BFH 31.5.07, V R 18/05, Abruf-Nr. 072729).

     

    Sachverhalt

    T unterhielt ein Taxiunternehmen, mit dem sie auch Krankenfahrten durchführte. Eine Rahmenvereinbarung mit den gesetzlichen Krankenkassen sah für diese Fahrten rabattierte Kilometersätze und Festbeträge je angefangene Viertelstunde bei rückfahrtbedingten Wartezeiten am Zielort vor; allerdings durfte das Entgelt für die jeweilige Wartezeit nicht höher sein als die für eine zweite Fahrt abrechenbaren Gebühren. Für statt einer Wartezeit durchgeführte Leerfahrten waren zusätzliche Vergütungen nach reduzierten Kilometersätzen zu leisten.  

     

    Streitig wurden im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung jene Krankenfahrten, bei denen das Taxi am Zielort nicht bis zur Rückfahrt auf den Fahrgast wartete. Insofern vertrat das FA die Auffassung, angesichts der gemeinsamen Beauftragung von Hin- und Rückfahrt bereits vor Fahrtantritt läge nur eine einheitliche Beförderungsleistung vor, bei der Hin- und Rückfahrtstrecke mithin zur Beurteilung der „50-km-Grenze“ zusammenzurechnen seien. Bei den mehr als 25 km entfernt liegenden Fahrtzielen nahm das FA bei Krankenfahrten mithin stets eine Besteuerung mit dem Regelsteuersatz an. Nach erfolglosem Einspruch bestätigte das FG die Ansicht der Klägerin, dass in diesen Fällen zwei getrennt zu beurteilende Fahrten vorlägen. Dem schloss sich der BFH nun an. 

     

    Anmerkungen

    Streitig war vorliegend der im Umsatzsteuerrecht bedeutsame Abgrenzungsgrundsatz zur „Einheitlichkeit der Leistung“: 

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