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  • 08.03.2010 | Bundesfinanzhof

    Anteiliger Abzug der Aufwendungen bei gemeinsam genutztem Arbeitszimmer

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Nutzen Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer in einem in ihrem Miteigentum stehenden Wohnhaus zur gemeinsamen Einkünfteerzielung, sind die Aufwendungen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zuzuordnen. Dabei steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag von 2.400 EUR - in der bis VZ 06 geltenden Fassung - auch nur anteilig zu (BFH 23.9.09, IV R 21/08, Abruf-Nr. 100267).

     

    Sachverhalt

    Die verheirateten Kläger waren im Streitjahr 1997 je zur Hälfte an Gewinn und Verlust einer GbR beteiligt, deren Gegenstand die Beratung von Betrieben bei der Datenverarbeitung war. Während der Ehemann die technischen Anlagen einrichtete, übernahm die Ehefrau Schulung und Kundenbetreuung. Im Streitjahr nutzten die Ehegatten einen Raum zunächst in einer Mietwohnung, später dann in dem ihnen jeweils zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus als Arbeitszimmer für den Betrieb der GbR. Das Arbeitszimmer wurde zeitlich zu 80 % von der Ehefrau und zu 20 % vom Ehemann genutzt.  

     

    Bei der Gewinnermittlung zog die GbR die Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben ab. Das FA teilte die Aufwendungen nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel hälftig auf. Hiernach wurden die auf die Ehefrau entfallenen Aufwendungen in voller Höhe zum Abzug zugelassen, da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete; beim Ehemann ließ das FA demgegenüber den Abzug nur mit 2.400 DM zu. Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG in vollem Umfang statt und sah die Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben an, die es den Ehegatten nach dem Verhältnis der zeitlichen Nutzung zuordnete. Der BFH hat das FG-Urteil jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen.  

     

    Anmerkungen

    Die „Arbeitszimmer“-Rechtsprechung des BFH hat sich mittlerweile zu einer kaum mehr übersehbaren Zahl von Einzelfall-Entscheidungen entwickelt. Ausgangspunkt ist, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG den Gewinn nicht mindern dürfen - es sei denn, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG (i.d.F. des VZ 2006) die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM begrenzt; diese Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.  

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