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  • 01.12.1996 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Anrechnung des Körperschaftsteuerguthabens in bestimmten Fällen vom BFH in Frage gestellt

    Dagegen muß die bereits abgeführte Kapitalertragsteuer wieder erstattet werden. Werden die Einnahmen bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erfaßt, besteht auch keine Verpflichtung, Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.