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  • 01.03.2007 | Arbeitnehmer

    Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sind kein Arbeitslohn

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Niedersächsischen FG, Bielefeld

    Das Niedersächsische FG hat sich in einer brandaktuellen Entscheidung vom 11.1.07 (11 K 07/06, Rev. VI R 8/07, Abruf-Nr. 070717) als erstes Steuergericht mit der für viele Steuerpflichtige und Arbeitgeber sehr brisanten Frage befasst, ob und inwieweit Umlagezahlungen eines Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (kurz: VBL) als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sind. Bemerkenswerterweise ist das Gericht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH zur Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen (u.a. BStBl II 06, 528) ausdrücklich nicht gefolgt und hat in den Umlagezahlungen keinen Arbeitslohn gesehen. Der folgende Beitrag stellt die Problematik umfassend dar und empfiehlt, gegen entsprechende Steuerfestsetzungen Einspruch einzulegen. 

    1. Hintergrund der VBL-Umlagen

    Zum besseren Verständnis wird zunächst die grundsätzliche Funktionsweise der VBL dargestellt: Die VBL ist eine Versorgungsanstalt, bei der Arbeitgeber für ihre Beschäftigen eine Zusatzversorgung „versichern“ können. Sie finanziert sich im Wesentlichen aus Umlagen. Schuldner der Umlagen ist nach der VBL-Satzung allein der jeweilige Beteiligte (Arbeitgeber), und zwar auch für die tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarte Eigenleistung der Pflichtversicherten (Arbeitnehmer). Bemessungsgrundlage für die Umlage ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (i.d.R. der steuerpflichtige Arbeitslohn). Der Umlagesatz, der immer für einen fünfjährigen Deckungszeitraum festgelegt wird, beträgt z.B. für 2005 7,86 v.H. Darin ist der vom Pflichtversicherten einzubehaltende Eigenanteil von 1,41 v.H. enthalten. 

     

    Nach § 25 der VBL-Satzung leistet die VBL aufgrund der Pflichtversicherung Alters- und Erwerbsminderungsrenten für Versicherte sowie Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten. Die Höhe der Rente errechnet sich nach einem Punktemodell. Es werden Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamtbeitragsleistung von 4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde (vgl. Abs. 2 der Präambel des Tarifvertrags über die tarifliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – kurz: ATV; siehe auch § 8 Abs. 2 S. 1 ATV). 

    2. Der Streitfall

    Klägerin im o.g. Streitfall ist eine GmbH, die ein Krankenhaus betreibt. Sie ist Beteiligte der VBL und gewährt ihren Beschäftigen auf der Grundlage des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigen des öffentlichen Dienstes eine Zusatzversorgung durch Gruppenversicherung bei der VBL. Die Versicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung ist Teil der Verpflichtung der GmbH aus den Arbeitsverträgen.  

     

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