Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.09.2008 | Ansparabschreibung/Investitionsabzugsbetrag

    Freiberufler können in 2007 vielleicht doch noch die „alte“ Ansparabschreibung nutzen!

    Der neue Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG ist nach dem Gesetzeswortlaut erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17.8.07 enden (§ 52 Abs. 23 S. 1 EStG). Viele Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte profitieren dadurch schon in 2007 von den neuen Größenmerkmalen. Freiberufler, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln und deren Gewinn 2007 über 100.000 EUR liegt, würden allerdings bereits in 2007 aus dem vorgezogenen 40-prozentigen Abzug für geplante Investitionen herausfallen. Sie würden also mit der „Altregelung“ besser fahren, weil es hier die 100.000 EUR-Grenze noch nicht gab.  

     

    Literaturmeinung versus OFD Rheinland

    Nun regt sich in der Literatur erstmals Widerstand gegen das Inkrafttreten der neuen Vorschrift bereits für 2007 (siehe Wendt in FR 08, 598, 604; gleicher Ansicht Röhrig in EStB 08, 113). Die Fachleute stoßen sich an dem Begriff „Wirtschaftsjahr“ in § 52 Abs. 23 S. 1 EStG. Ein Einnahmen-Überschussrechner hat nämlich kein Wirtschaftsjahr, Gewinn­ermittlungszeitraum ist das Kalenderjahr. So steht es auch schwarz auf weiß im Formular EÜR zur Einkommensteuererklärung. Es käme daher die Generalklausel des § 52 Abs. 1 EStG zur Anwendung. Dies hätte zur Folge, dass der neue Investitionsabzugsbetrag für Freiberufler erstmals für den VZ 2008 gilt. Dass diese Argumentation nicht ganz von der Hand zu weisen ist, beweist die Kurzinformation 35/2008 der OFD Rheinland vom 27.6.08 (Az. 35/2008), die zwar gegenteilig argumentiert, die Problematik aber immerhin erkannt hat.  

     

    Praxistipp: Einnahmen-Überschussrechner, die ihre Steuererklärung noch nicht abgegeben haben, können für 2007 somit noch von der „alten“ Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. profitieren. Sollte das Finanzamt das anders sehen und der Auffassung der OFD Rheinland folgen, hilft nur ein Einspruchsverfahren und anschließend gegebenenfalls die Erhebung einer Klage beim Finanzgericht. Die Erfolgschancen sind nicht schlecht. Michael Wendt, Richter am BFH, vertritt jedenfalls die Auffassung, dass die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag bei Einnahmen-Überschussrechnern erstmals 2008 zur Anwendung kommen (vgl. dazu FR 08, 598 ff.).  

     

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents