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  • · Fachbeitrag · Ablösung eines Erbbaurechts

    Zahlungen können Werbungskosten sein

    | Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, das teilweise mit Erbbaurechten belastet ist und löst er, um höhere Erbbauzinsen zu erhalten, das Erbbaurecht vorzeitig ab, können laut BFH sofort abzugsfähige Werbungskosten vorliegen ( BFH 26.1.11, IX R 24/10, Abruf-Nr. 112949 . |

     

    Fraglich war im Streitfall, ob die Ablösungszahlung zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Grund und Boden oder zu sofort abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. Der BFH hat sich in diesem Fall für sofort abzugsfähige Werbungskosten ausgesprochen und dabei wie folgt differenziert: Anschaffungskosten liegen vor, wenn der Eigentümer das Erbbaurecht ablöst, um die insoweit bestehende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnis zu beseitigen. Hingegen führen die Ablösungszahlungen zu sofort abziehbaren Werbungskosten, wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbauzinsen und damit höheren Vermietungseinkünften dienen.

     

    WICHTIG | Entsprechendes gilt für die Abfindung, die der Eigentümer für die Räumung der Wohnung zahlt, um sie anschließend an einen anderen Mieter zu einem höheren Mietzins vermieten zu können.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 337 | ID 29438340

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