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  • 01.06.2005 | Abgabenordnung

    Rückwirkende Ereignisse als Änderungsgrund für Steuerbescheide „auf dem Vormarsch“

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wegen rückwirkender Ereignisse führte im Vergleich zur Änderung wegen neuer Tatsachen in der Besteuerungspraxis ein „Schattendasein“. Doch der BFH greift in letzter Zeit immer häufiger auf diese Vorschrift zurück und eröffnet dadurch zusätzliche Änderungsmöglichkeiten zu Gunsten, aber auch zu Lasten des Steuerpflichtigen. Da Fehler in diesem Bereich in der Praxis meist irreparabel sind, sollte jeder Steuerberater dieses verfahrensrechtliche „Rüstzeug“ unbedingt abrufen können. Mit diesem Beitrag bringen Sie sich schnell „auf den neuesten Stand“.  

    1. Die Änderungsvoraussetzungen im Einzelnen

    Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO). Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber in den Fällen eingreifen, in denen ein Ereignis eintritt, das den Besteuerungstatbestand rückwirkend verändert. Konkret bedeutet dies: Der erlassene Steuerbescheid ist zunächst zutreffend, weil das Ereignis bei Erlass des Bescheides noch nicht eingetreten ist. Das nachträgliche Ereignis macht den Bescheid dann aber unrichtig. Liegen die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vor, ist der Steuerbescheid von Amts wegen zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.  

     

    1.1 Ereignis

    „Ereignis“ im Sinne von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sind alle relevanten Vorgänge, d.h. Lebenssachverhalte, rechtliche Vorgänge, Rechtsverhältnisse, Gerichtsentscheidungen u.a., die sachverhaltsändernd wirken. Dagegen erfasst die Vorschrift nicht Fälle rückwirkender Gesetze und Gesetzesänderungen sowie die rückwirkende Nichtigkeitserklärung von Vorschriften durch das BVerfG (BFH 21.3.96, BStBl II, 399).  

     

    1.2 Wirkung für die Vergangenheit

    Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO setzt weiter voraus, dass das eingetretene Ereignis eine Wirkung für die Vergangenheit auslöst. Als Folge ist nunmehr der veränderte Sachverhalt der Besteuerung zu unterwerfen (BFH 19.7.93, BStBl II, 897). Die Rückwirkung muss steuerlicher Natur sein, d.h. die vorgenommene Besteuerung nach dem jeweiligen Steuergesetz muss auf Grund des jetzt eingetretenen Ereignisses im nachhinein unrichtig sein (BFH 19.8.03, BStBl II 04, 107). 

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