01.06.1996 · Fachbeitrag ·
Zur Verlustberücksichtigung nach § 15a EStG muß dieKapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen sein
| Erhöht ein Kommanditist sein Kapital, so führt die Kapitalerhöhung nur dann zu einem ausgleichsfähigen Verlust nach § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, wenn die Kapitalerhöhung am Bilanzstichtag im Handelsregister eingetragen ist. Die bloße Anmeldung der Kapitalerhöhung reicht nicht aus, um ausgleichsfähige Verluste entstehen zu lassen (FG München 13.12.95 1 K 4155/91; Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 20/96). |
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