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  • 01.12.1995 · Fachbeitrag ·

    BFH lockert Rechtsprechung zum Wettbewerbsverbot

    | Der BFH lockert seine Rechtsprechung zu Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot. Nach bisheriger Rechtsprechung nahm der BFH eine verdeckte Gewinnausschüttung an, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) im Geschäftsbereich der GmbH eigene Geschäfte tätigt. Der GGf konnte sich allerdings von den Beschränkungen des Wettbewerbsverbot gegen Entgelt befreien lassen (siehe hierzu ausführlich GStB 6/95 Seite 19). Insbesondere bei Einmann-Gesellschaften ist die bisherige BFH-Rechtsprechung auf harsche Kritik gestoßen, da sie u.a. nicht von der BGH-Rechtsprechung gedeckt wird. Der BFH geht nunmehr davon aus, daß die verdeckte Gewinnausschüttung keine geeignete Grundlage sei, um Geschäfte, die für Rechnung des GGf getätigt worden seien, der GmbH zuzurechnen. Bezüglich der Zivilrechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot schließt der BFH sich der Rechtsprechung des BGH an, der ein Wettbewerbsverbot für den Alleingesellschafter einer GmbH verneint. Steuerlich gesehen führt die konkurrierende Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers nur dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der GGf Informationen oder Geschäftschancen der GmbH nutzt, für deren Überlassung ein fremder Dritter ein Entgelt zahlen würde (BFH 20.8.95, I R 155/94). |

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