Die Einkünfte von Organgesellschaften sind nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (24.3.22, 3 K 2794/20; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) im Rahmen der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags beim Organträger nach § 26 Abs. 2 S. 1 KStG zu berücksichtigen. Die Summe der Einkünfte der Organgesellschaften zwecks Berechnung des Höchstbetrags nach § 34c EStG seien feststellungspflichtige andere Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 14 Abs. 5 S. 1 KStG.
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf das Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers als Arbeitslohn.
Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen gem. § 24 Abs. 1 UStG besteuern, führen nach einer Entscheidung des FG Münster (29.3.22, 5 K 1589/21 U, Rev. BFH XI R 12/22, Einspruchsmuster ) mit ...
Bekanntlich wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. §§ 8 und 8a SGB IV sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 S. 2, 3 EStG). In diesem Zusammenhang hat das FG Niedersachsen (17.11.21, 9 K 114/21; Rev. BFH III R 40/21, ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an eine geringfügig beteiligte Genossin.
In Einspruch aktuell wurden zu einer Reihe von Verfahren neue Einspruchsmuster eingestellt, darunter u. a. zur Bagatellgrenze bei gewerblichen Beteiligungseinkünften.
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Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 EUR betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze nach Durchschnittssätzen bemessen (§ 24 Abs. 1 S. 1 UStG). Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den begünstigten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 % bzw. 9,5 % der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt (fiktiver Vorsteuerabzug). Ein weiterer Vorsteuerabzug ...