Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Zahlungen aufgrund von geänderten Zinsbescheiden als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

    | Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) liegen nur dann vor, wenn die Rückzahlung der Einnahmen durch das der Auszahlung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis veranlasst ist, mithin die aus diesem Rechtsverhältnis erzielten Einnahmen an den zuvor Zahlenden zurückerstattet werden. Eine Rückabwicklung früherer Zinszahlungen auf Steuern, die zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann, liegt nach Auffassung des FG Münster (13.3.20, 14 K 2712/16 E,F; Rev. BFH VIII R 8/21, Einspruchsmuster ) nur insoweit vor, als die aufgrund einer geänderten Zinsfestsetzung von dem Steuerpflichtigen gezahlten Zinsen auf denselben Betrag und denselben Zeitraum entfallen wie die aufgrund der vorherigen Zinsfestsetzung an die Finanzbehörde gezahlten Zinsen. Nur insoweit soll die Zahlung der Zinsen durch das der Auszahlung von Erstattungszinsen zu Grunde liegende Rechtsverhältnis veranlasst sein. |

     

    Soweit keine zeitliche und betragsmäßige Überschneidung der gegenläufigen Zinsberechnungen vorliegt, kommt es ‒ so das FG ‒ nicht zu einer Rückzahlung von Erstattungszinsen, sondern zu einer erstmaligen Zahlung von Nachzahlungszinsen (so bereits FG Hamburg 23.10.03, V 288/01, EFG 04, 331).

     

    PRAXISTIPP | Mit Beschluss vom 11.2.21 (VIII B 51/20) hat der BFH auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen. So kann nun höchstrichterlich geklärt werden, ob bei Rückzahlung bereits vereinnahmter und versteuerter Erstattungszinsen aufgrund einer im Rahmen des § 233a Abs. 5 AO geänderten Zinsfestsetzung negative Einnahmen aus Kapitalvermögen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als die gegenläufigen Zinsfestsetzungen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Zeitraum entfallen. Bis dahin sind Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Steuerbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 47565847