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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Werbungskostenabzug des bei Auslaufen eines Zins-Währungs-Swaps aufgrund von Währungsschwankungen zu entrichtenden Mehrbetrags

    | Finanziert ein Steuerpflichtiger den Erwerb einer vermieteten Immobilie in einer Fremdwährung, stellt sich die Frage des Werbungskostenabzugs des bei Auslaufen eines Zins-Währungs-Swaps aufgrund von Währungsschwankungen zu entrichtenden Mehrbetrags. Das FG Köln hat sich aktuell dagegen ausgesprochen. Auch wenn ein Zins-Währungs-Swap mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eines Einkaufszentrums in engem wirtschaftlichem Zusammenhang steht, so sei ein Mehrbetrag, den die Steuerpflichtige bei Auslaufen des Zins-Währungs-Swaps aufgrund von Währungsschwankungen zu entrichten habe, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig (FG Köln 22.4.21, 6 K 3247/17; Rev. BFH IX R 15/21, Einspruchsmuster ). |

     

    Der Mehrbetrag ‒ die zulasten der Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Endtauschzahlungen angefallene Differenz ‒ steht danach nicht mit der Nutzungsüberlassung der Immobilie in Zusammenhang, sondern soll der privaten, nicht steuerbaren Vermögenssphäre der Steuerpflichtigen zuzurechnen sein. Zu diesem Ergebnis ist das FG gelangt, indem es die BFH-Rechtsprechung zu Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen (BFH 12.3.19, IX R 36/17, BStBl II 19, 606; BFH 23.11.16, IX B 42/16, BFH/NV 17, 287) wegen wirtschaftlicher Vergleichbarkeit der Sachverhalte entsprechend angewandt hat.

     

    PRAXISTIPP | Nach Auffassung des FG Köln (18.12.18, 8 K 3086/16, EFG 19, 602; Rev. BFH IV R 5/19) besteht ein Veranlassungszusammenhang mit (künftigen) steuerpflichtigen Vermietungseinnahmen, wenn ein (Zins- und Währungs-)Swap sowohl subjektiv dazu bestimmt als auch objektiv dazu geeignet ist, ein Darlehen zur Bebauung des Grundstücks mit einem zu vermietenden Mehrfamilienhaus abzusichern. Ein dem (Zins- und Währungs-)Swap zusätzlich innewohnendes Währungsrisiko ist danach unschädlich. Im Hinblick auf die angeführten anhängigen Revisionsverfahren sollten steuerliche Berater weiterhin auf dem Werbungskostenabzug beharren und bei Ablehnung die Steuerbescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung offenhalten.

     
    Quelle: ID 47565845