21.09.2018 · Erledigtes Verfahren · AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst c · I R 10/17
Bescheidänderung, Arglistige Täuschung
Letzte Änderung: 21. September 2018, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2017, 12:45 Uhr
Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO - Auslegung des Begriffs "arglistig":1. Ist unter dem unlauteren Verhalten durch arglistige Täuschung i. S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO die bewusste und vorsätzliche Irreführung zu verstehen, wie jedes vorsätzliche Verschweigen oder Vortäuschen von Tatsachen, durch das die Willensbildung der Behörde unzulässig beeinflusst wird? Gehört dazu auch das pflichtwidrige Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen, d. h. solcher Tatsachen, hinsichtlich derer für den Betroffenen gegenüber der Finanzbehörde eine Mitteilungspflicht besteht?
2. Reicht für Arglist i. S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO bereits das Bewusstsein aus, wahrheitswidrige Angaben zu machen? Muss der Täuschende bewusst, d. h. vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz auf den Willen des Getäuschten einwirken und ist dagegen nicht die Absicht erforderlich, damit das FA zu einer Entscheidung zu veranlassen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 10/17
Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 12.1.2017 3 K 1670/15
Normen: AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst c
Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 28.03.2018.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger