04.04.2007 · Erledigtes Verfahren · UmwStG 1995 § 18 Abs 4 S 1 · VIII R 45/05
Gewerbesteuerpflicht, Umwandlung, Personengesellschaft, Vermögensübergang, Formwechsel, Anteilsveräußerung
Letzte Änderung: 4. April 2007, 17:10 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Führt eine der Veräußerung oder Aufgabe einer Personengesellschaft vorausgehende formwechselnde Umwandlung (hier einer GmbH in eine GmbH & Co. KG) zu einem Vermögensübergang i.S. des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 ?
Unterliegt der durch eine Veräußerung oder Aufgabe vor dem 1.1.1999 entstandene Gewinn der Gewerbesteuer ?
Konnte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 18 Abs. 4 UmwStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 Regelungen nur mit Wirkung für die Zukunft treffen und nur insoweit seine Motivation klarstellen, so dass rückwirkend --d.h. für Veräußerungen bis zum 31. Dezember 1998-- weder die Neufassung des § 18 Abs. 4 UmwStG noch dessen Begründung Wirkung entfalten ?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 45/05
Vorinstanz: Finanzgericht Münster 24.6.2005 11 K 3961/04 G EFG 2005, 1733
Normen: UmwStG 1995 § 18 Abs 4 S 1, UmwStG 1995 § 18 Abs 1 S 1
Erledigt durch: Urteil vom 20.11.2006, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Verwaltung