20.12.2018 · Erledigtes Verfahren · UStG 2005 § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a · V R 12/16
Telefon, Sonstige Leistung, Entgelt, Zeitpunkt
Letzte Änderung: 20. Dezember 2018, 17:45 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2016, 10:15 Uhr
1. Erbringt ein Mobilfunkdienstanbieter bereits mit der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Guthaben auf Prepaid-Konten, d.h.
- bei der entgeltlichen Direktaufladung auf ein sog. Prepaid-Konto im Zeitpunkt der Aufladung und
- bei der Veräußerung von Guthabenkarten zur späteren Aufladung auf dieses Konto im Zeitpunkt des Verkaufs
sonstige Leistungen gegen Entgelt, wenn zu dem jeweiligen Zeitpunkt der zur Annahme einer Leistungsbeziehung notwendige unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht?
2. Kommt es auf den (späteren) Zeitpunkt der Verwendung dieser Guthaben für Telefonate etc. an?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 12/16
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 16.2.2016 1 K 927/13
Normen: UStG 2005 § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 10 Abs 2 UAbs 2
Erledigt durch: Zurücknahme der Klage.
Rechtsmittelführer: Verwaltung