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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkäufen außerhalb der Fünfjahresfrist

    | Gewerbesteuerlich besteht ein Anspruch auf Berücksichtigung der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich im Bereich der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes tätig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z. B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt. Die typischen gewerblichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken unterscheiden sich von der privaten Vermögensverwaltung durch die beim Erwerb oder zum Zeitpunkt der Bebauung bestehende Veräußerungsabsicht. Das FG Münster hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 26.4.23 (13 K 3367/20 G; Rev. BFH III R 14/23, Einspruchsmuster ) entschieden, dass die Grenze zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bei der Veräußerung von 13 Objekten ca. sechs Monate nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht überschritten ist, wenn keine besonderen Umstände für eine Verlängerung hinzutreten. |

     

    Die Klägerin war die Rechtsnachfolgerin einer GmbH, welche mit einem notariellen Vertrag insgesamt 13 Objekte an eine einzige Erwerberin veräußerte. Der Fünfjahreszeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf war

    • bei einem Objekt um fünf Monate,