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  • 23.04.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 · VIII R 45/15

    Aktie, Ausschüttung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Kapitalertragsteuer, Bindungswirkung, Erledigung

    Letzte Änderung: 23. April 2019, 18:58 Uhr, Aufgenommen: 20. Januar 2016, 14:45 Uhr

    Sind Kapitalmaßnahmen in Gestalt eines "Spin-offs" als Sachausschüttung, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und folglich zum Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 führt, zu qualifizieren?Ist die Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Besteuerung dieser Kapitalerträge dem Grunde und der Höhe nach dem Einkommensteuerveranlagungsverfahren vorbehalten (§ 43 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 32d Abs. 4 EStG) oder ist die Qualifikation im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung für das Wohnsitzfinanzamt verbindlich?Hat sich durch einen zwischenzeitlich ergangenen Einkommensteuerbescheid, der die streitbefangenen Kapitalerträge und die darauf entfallenden Abgeltungsteuer erfasst, die Kapitalertragsteueranmeldung überholt und in ihren Rechtswirkungen i.S. des § 124 Abs. 2 AO erledigt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 45/15

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 05.08.2015 3 K 1040/15

    Normen: EStG § 43 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 43 Abs 5 S 3, EStG § 32d Abs 4, AO § 124 Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 20.11.2018, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger