09.07.2015 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 110 · C-200/15
Portugal, Steuerbemessungsgrundlage, Mitgliedstaat, Gebrauchtfahrzeugen, Wertverlust
Letzte Änderung: 9. Juli 2015, 01:45 Uhr, Aufgenommen: 9. Juli 2015, 09:03 Uhr
Klage der Kommission gegen Portugal, eingereicht am 29.04.2015, mit dem Antrag,
- festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch, dass sie zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage bei nach Portugal eingeführten Gebrauchtfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat ein System zur Berechnung des Wertverlusts der Fahrzeuge angewendet hat, das den tatsächlichen Wert der Fahrzeuge nicht berücksichtigt und insbesondere weder den Wertverlust, bevor das Fahrzeug ein Jahr alt ist, noch bei über fünf Jahre alten Fahrzeugen irgendeinen anderen Wertverlust berücksichtigt, ihren Verpflichtungen aus Art. 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht nachgekommen ist;
- der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-200/15
Normen: AEUV Art 110
Rechtsmittel: Klage der Kommission