23.07.2007 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 1 · VI R 36/05
Option, Aktien, Verlust, Werbungskosten
Letzte Änderung: 23. Juli 2007, 16:40 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Sind geleistete Zuzahlungen des Arbeitnehmers für den Erwerb von nicht gehandelten Aktienoptionen des Arbeitgebers (Stock-Options) als Werbungskosten abziehbar, wenn die Erfolgsziele der Option zum Fälligkeitstag nicht erreicht wurden (Aktienkurs niedriger als der Optionspreis der Aktie) und der Kläger deshalb die Optionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen verfallen lässt. Besteht insoweit ein beruflicher Veranlassungszusammenhang und sind die in 1997 gezahlten Optionsprämien im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Zuflusszeitpunkt eines geldwerten Vorteils bei Ausübung eines Aktienoptionsrechts in dem Zeitpunkt als verausgabt im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG anzusehen, wenn die Vergeblichkeit der Aufwendungen (Fälligkeit im Streitjahr 1999) deutlich wird?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 36/05
Vorinstanz: Finanzgericht München 17.9.2004 8 K 2726/03 EFG 2005, 191
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 11 Abs 2 S 1
Erledigt durch: Urteil vom 03.05.2007, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger