28.06.2005 · IWW-Abrufnummer 050648
Finanzgericht München: Urteil vom 17.09.2004 – 8 K 2726/03
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az.: 8 K 2726/03
Finanzgericht München
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Streitsache XXX
wegen Einkommensteuer 1999
hat der 8. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2004 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Rechtsmittelbelehrung XXX
Gründe:
I.
Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagtem (dem Finanzamt) für das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Veranlagung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Auf den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 23. November 2000 wird verwiesen. Auf Grund einer für das Streitjahr durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung und einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt den o. g. Steuerbescheid und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Auf den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 6. September 2001 wird Bezug genommen. Dabei hatte das Finanzamt u. a. die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den als Werbungskosten geltend gemachten Verlust aus verfallenen Aktienoptionen in Höhe von 108.800 DM erhöht.
Der Arbeitgeber hatte dem Kläger im Jahre 1997 die Option eingeräumt, Aktien der Firma zu einem bestimmten Basispreis und zu einem bestimmten Termin zu erwerben. Der Preis für dieses Optionsrecht betrug 20 DM je Optionsschein. Der Kläger erwarb 5.440 Stück, so dass er einen Gesamtbetrag von 108.800 DM leistete. Zum Fälligkeitszeitpunkt (1. Juni 1999) lag der Kurs der Aktie unter dem vereinbarten Bezugspreis. Die Optionszeit wurde deshalb von der Firma bis zum 30. November 1999 nochmals verlängert. Da sich der Aktienkurs auch zu diesem Termin nicht verbessert hatte, ließ der Kläger das Optionsrecht zum Fälligkeitstag verfallen.
Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2003 wird verwiesen.
Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, die durch die Nichtausübung des Optionsrechts verlorenen Optionsprämien in Höhe von 108.800 DM seien Werbungskosten oder negative Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Werde einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien seines Arbeitgebers zu einem verbilligten Übernahmepreis eingeräumt, gehörten Vorteile aus diesen Plänen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die sich aus den Stock-Option-Programmen ergebenden Vorteile stellten einen geldwerten Vorteil i. S. des § 8 Abs. 1 EStG dar. Die hierauf entfallende Einkommensteuer entstehe in dem Zeitpunkt, in dem der Vorteil dem Arbeitnehmer zufließe. Nach der Rechtsprechung sei ein solcher Zufluss nicht mit der Einräumung des Optionsrechts, sondern erst im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts gegeben. Damit erfolge der Vorteilszufluss dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschaffe.
Bemessungsgrundlage für die Besteuerung sei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezugspreis, den der Arbeitnehmer für den Erwerb der Aktien zu zahlen habe und dem Kurs der Aktien im Zeitpunkt der Optionsausübung.
Die für die Einräumung des nichthandelbaren Optionsrechts getätigten Aufwendungen seien vor dem einkommenssteuerlichen Zuflusszeitpunkt erfolgt und stünden im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Klägers. Werde mit der Ausübung der Option, die erfolge, wenn der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteige, der geldwerte Vorteil im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit erfasst, so müsse dies auch gelten, wenn wie im Streitfall der Kurswert der Aktien unter dem Übernahmepreis liege und die Option nicht wahrgenommen werde. Es entstehe hier ein negativer geldwerter Vorteil in Höhe der Aufwendungen für die Einräumung des Bezugsrechts. Es handele sich auch nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft, da die Verbindung zwischen der Optionsgewährung und dem Dienstverhältnis während der Option nicht beendet worden sei.
Die Kläger beantragen,
die Aufwendungen für die Optionsprämien in Höhe von 108.800 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zu berücksichtigen und unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1999 vom 6. September 2001 und der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2003 die Einkommensteuer 1999 entsprechend festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2003.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Die streitigen Aufwendungen sind im Streitjahr 1999 wegen § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht berücksichtigungsfähig. Negative Einnahmen liegen nicht vor.
1. Werbungskosten
Es kann dahinstehen, ob die streitigen Aufwendungen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, denn nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG käme allenfalls eine Berücksichtigung im Jahr 1997 und nicht im Streitjahr in Betracht.
Zu Unrecht berufen sich die Kläger in diesem Zusammenhang auf die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Aktienoptionen.
Ansprüche des Arbeitnehmers auf künftige Leistungen des Arbeitgebers aus Optionsrechten stellen noch keinen Arbeitslohn dar. Bei einer Aktienoption fließt Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils erst zu, wenn die Option ausgeübt wird und der Kurswert bei Verschaffung der Aktie den Übernahmepreis übersteigt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BStBl II 2001, 512).
Denn der verbilligte Erwerb von Aktien stellt einen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist, wenn die Einräumung der Möglichkeit auf dem Arbeitsverhältnis beruht, Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 EStG). Die hierauf entfallende Einkommensteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 EStG).
Wird wie im Streitfall die Option nicht ausgeübt, kommt es nicht zu einem Zufluss und damit zu einer Besteuerung. Andererseits führt die Nichtausübung der Option nicht dazu, dass die bisher getätigten Aufwendungen nunmehr als vergebliche Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Selbst wenn sie als Werbungskosten zu qualifizieren wären, müsste das allgemeine Verausgabungsprinzip des § 11 EStG beachtet werden. Sieht man bereits in der Entrichtung der Zahlung für die Zuteilung der Aktienoptionsscheine Aufwendungen zum Erwerb von Einnahmen in Gestalt zukünftiger geldwerter Vorteile, wären Werbungskosten des Klägers insoweit im Jahre 1997 geltend zu machen und zu erfassen gewesen. Erkennt man jedoch in der Entrichtung des Preises für die Zuteilung der Aktienoptionen Anschaffungskosten für zu einem bestimmten Fälligkeitstag auszuübende Rechte, können reinen Wertveränderungen dieser Rechte nur über Teilwertberichtigungen Rechnung getragen werden. Anlass dafür hätte nach Ablauf des Fälligkeitstages 30.11.1999 zwar bestanden. Teilwertberichtigungen sind aber bei den Überschusseinkünften, zu denen die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gehören, nicht zulässig (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, § 9 Rz. 176). Sie fallen nicht unter die Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dies führt dazu, dass die Klage keinen Erfolg haben kann.
2. Negative Einnahmen
Bei den streitigen Aufwendungen handelt es sich nicht um negative Einnahmen. Negative Einnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige Einnahmen zurückbezahlt. Diese Rückzahlungen sind dann nicht als Werbungskosten, sondern als negative Einnahmen zu behandeln. Ein derartiger Sachverhalt liegt im Streitfall nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.