22.03.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10d Abs 4 · IX R 34/14
Verjährung, Berufsausbildung, Werbungskosten, Verkehrsflugzeugführer, Verfassungswidrigkeit, Nettoprinzip, Rückwirkung, Verlustfeststellung
Letzte Änderung: 22. März 2019, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2014, 10:00 Uhr
1. Ist das Bestehen eines Einkommensteuerbescheids Anwendungsvoraussetzung für die neue Gesetzesregelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG? Wenn dies bejaht wird: Wie ist mit Fällen umzugehen, wo eine Festsetzung der Einkommensteuer wegen Eintritt der Verjährung nicht mehr möglich ist?
2. Sind Aufwendungen für eine erstmalige, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Ausbildung zum Berufspiloten als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Rückwirkungsverbot)?
Das Verfahren IX R 34/14 ruht gemäß Beschluss vom 19. Dezember 2014 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 22-27/14.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 34/14
Vorinstanz: Finanzgericht München 20.06.2014 11 K 671/12 EFG 2015,200
Normen: EStG § 10d Abs 4, EStG § 9 Abs 6, EStG § 12 Nr 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art 2, BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4, GG
Erledigt durch: Auss. / Ruhen d.Verf. (Beschluss vom 19.12.2014) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger