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  • 23.07.2007 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 · VI R 14/04

    Sprachkurs, Ausländer, Vorweggenommene Werbungskosten, Berufsausbildung

    Letzte Änderung: 23. Juli 2007, 16:41 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Stellen Aufwendungen für den Erwerb von Deutschkenntnissen durch den ausländischen Ehegatten wegen der damit verbundenen sozialen Integration in der Gesellschaft stets Kosten der privaten Lebensführung dar oder sind Deutschkurse eines Ausländers ebenfalls als "Fremdsprachenkurse" anzusehen mit der Folge, dass bei entsprechender beruflicher Veranlassung, oder wenn die Deutschkenntnisse zwingende Voraussetzung für eine konkret beabsichtigte Erwerbstätigkeit (Berufsausbildung) sind, Aufwendungen hierfür als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden können?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 14/04

    Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 11.12.2003 6 K 2124/02 EFG 2004, 490

    Normen: EStG § 9 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 12 Nr 1 S 2

    Erledigt durch: Urteil vom 15.03.2007, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung