23.07.2007 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 · VI R 14/04
Sprachkurs, Ausländer, Vorweggenommene Werbungskosten, Berufsausbildung
Letzte Änderung: 23. Juli 2007, 16:41 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Stellen Aufwendungen für den Erwerb von Deutschkenntnissen durch den ausländischen Ehegatten wegen der damit verbundenen sozialen Integration in der Gesellschaft stets Kosten der privaten Lebensführung dar oder sind Deutschkurse eines Ausländers ebenfalls als "Fremdsprachenkurse" anzusehen mit der Folge, dass bei entsprechender beruflicher Veranlassung, oder wenn die Deutschkenntnisse zwingende Voraussetzung für eine konkret beabsichtigte Erwerbstätigkeit (Berufsausbildung) sind, Aufwendungen hierf ür als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden können?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 14/04
Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 11.12.2003 6 K 2124/02 EFG 2004, 490
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 12 Nr 1 S 2
Erledigt durch: Urteil vom 15.03.2007, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Verwaltung