27.08.2004 · IWW-Abrufnummer 042030
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 11.12.2003 – 6 K 2124/02
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Finanzrechtsstreit XXX
wegen Einkommensteuer 2001, Kirchensteuer 2001, Solidaritätszuschlag 2001
6 K 2124/02
hat der 6. Senat durch XXX für Recht erkannt:
I. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 2. April 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2002 wird dahin gehend geändert, dass bei den Einkünften der Klägerin aus nicht selbstständiger Arbeit vorweg genommene Werbungskosten in Höhe von 1.519 DM anerkannt werden.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Deutschkurs steuerlich zu berücksichtigen sind.
Die Kläger haben im Streitjahr am 12.04.2001 geheiratet und Zusammenveranlagung für das Streitjahr beantragt. Die Klägerin ist thailändische Staatsangehörige. Vor der Heirat lebte sie in Thailand und besuchte den Kläger in Deutschland lediglich einmal für einen längeren Zeitraum im September 2000. Sie war weder in Thailand noch später in Deutschland berufstätig gewesen. In Thailand hatte sie vor ihrer Heirat eine Schule besucht und mit einem Abschluss beendet, der einem Realschulabschluss in Deutschland vergleichbar ist.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für Sprachkurse ?Deutsch als Fremdsprache ? Intensiv I bis III? in Höhe von 1.519 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG geltend (Bl. 23 ff. ESt-Akte). Die Kurse fanden bei der Kreisvolkshochschule L an vier Nachmittagen in der Woche statt und dauerten jeweils vier Wochen. An diese Kurse schließen sich weitere Kurse an, die mit einer Prüfung und einem Zeugnis abgeschlossen werden. Die Klägerin hatte in den Jahren 2002 und 2003 weiterhin die Kurse besucht, aber noch keine Prüfung abgelegt. Der Beklagte berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 02.08.2002, Bl. 40 ff. ESt-Akte).
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse durch die Klägerin sei erforderlich gewesen, damit diese eine Berufsausbildung aufnehmen könne. Die Klägerin beabsichtige eine kaufmännische Ausbildung. Sie habe sich erfolglos für den Ausbildungsberuf der Speditionskauffrau beworben (Bl. 28 ESt-Akte). Bei Beratungsgesprächen beim Arbeitsamt sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass sie eine Ausbildung nur dann aufnehmen könne, wenn sie qualifizierte deutsche Sprachkenntnisse nachweise. Um diesen Nachweis erbringen zu können, habe sie die Sprachkurse absolviert, die mit der zentralen Mittelstufenprüfung des Goethe-Instituts endeten. Weitere Bewerbungen seien sinnlos, solange sie den Nachweis der Sprachkenntnisse nicht habe.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 2. April 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2002 dahin gehend zu ändern, dass die Aufwendungen für den Sprachkurs in Höhe von 1.519,- DM als vorweggenommene Werbungskosten der Klägerin bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
hilfsweise,
als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest und verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, die Urteile des BFH vom 10.04.2002 ? VI R 46/01, BFHE 148, 563, BStBl II 2002, S. 579, vom 13.06.2002 ? VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765, und vom 03.07.2002 ? VI R 9/99 (nicht veröffentlicht ?n.v.-) träfen nicht den Sachverhalt des Streitfalles. In allen Fällen habe es sich um Sprachkurse im Ausland gehandelt, die entweder im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung besucht worden seien, oder aber der Vorbereitung und dem Erwerb einer Lehrbefähigung gedient hätten. Die Klägerin stehe weder im aktiven Berufsleben, noch habe sie konkrete Angaben dazu gemacht, dass die Deutschkurse für eine künftige Berufsausbildung oder Berufsausübung erforderlich seien und der damit verbundene private Nutzen von untergeordneter Bedeutung sei. Im Übrigen hätten die Kläger beantragt, die Aufwendungen für die Sprachkurse als Sonderausgaben anzuerkennen.
Zur Ergänzung wird auf die mit Blattziffern bezeichneten Schriftstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Die Aufwendungen der Klägerin für die Kurse ?Deutsch für Ausländer? sind als vorweg genommene Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig.
1.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG definiert Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Rechtsprechung hat den Werbungskostenbegriff dem Begriff der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG angeglichen. Werbungskosten liegen danach vor, wenn sie durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Urteil vom 06. November 1992, VIR 12/90, BFHE 169, 436, BStBl II 1993, 108). Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern.
Erzielt der Steuerpflichtige noch keine Einnahmen, liegen vorab entstandene Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang kann bei jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein, zumal in § 9 EStG keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten enthalten ist. Soweit nach der bisherigen Rechtsprechung Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen wurden, welche die Grundlage dafür bilden, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, hält der BFH an der früheren Rechtsprechung nicht mehr fest. Aufwendungen für eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Umschulungsmaßnahme können Werbungskosten sein. Ob die Bildungsmaßnahme eine neue Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich (BFH-Urteil vom 01.12.2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156; BStBl. II 2003, 403).
In der neueren Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Bildungsmaßnahmen (BFH, BStBl II 2003, S. 403, BFHE 201, 156) hat der BFH die bisherigen Unterscheidungskriterien zwischen als Werbungskosten abzugsfähigen Fortbildungskosten und dem Sonderausgabenabzug unterliegenden Kosten der Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf aufgegeben. Bei Bildungsmaßnahmen ist vielmehr stets vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG oder als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen. Eine Bildungsmaßnahme stellt danach stets ? ggf. vorab entstandene ? Werbungskosten dar, wenn ein objektiver Zusammenhang mit einem erstrebten Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung dieses Berufsziels gemacht werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung (BFH-Urteil vom 27.05.2003 ? VI R 33/01, BFHE 202, 314, BFH/NV 2003, 1119). Entscheidend ist somit allein, ob die getätigten Aufwendungen dazu dienen, Erwerbseinnahmen zu erzielen.
Für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten reicht allerdings nicht die bloße Behauptung, dass bestimmte Aufwendungen aus beruflichem Anlass entstanden seien. Anders als bei Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen, bei denen sich regelmäßig bereits aus den Umständen der berufliche Zusammenhang plausibel ergibt, ist in Fällen wie dem vorliegenden erforderlich, dass der Steuerpflichtige die von ihm durchgeführten Tätigkeiten im Einzelnen konkretisiert, damit ein beruflicher Zusammenhang beurteilt werden kann (BFH-Urteil vom 22.07.2003 VI R 137/99, BFHE 202, 561, BFH/NV 2003, 1380).
2.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass die Klägerin den Deutschkurs zielgerichtet besucht hat, bzw. weiterhin besucht, um das Zertifikat zu erhalten, das sie benötigt, um die von ihr beabsichtigte kaufmännische Ausbildung beginnen zu können. Die Zertifikate der von ihr besuchten Volkshochschulkurse werden als Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse am Arbeitsmarkt anerkannt. Die Klägerin hat glaubhaft dargelegt, dass ihr die Erlangung des Deutsch-Zertifikates bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes zur Bedingung für die Erlernung eines kaufmännischen Ausbildungsberufes gemacht worden sei. Der Senat konnte sich in der mündlichen Verhandlung von ihren mittlerweile guten mündlichen Deutschkenntnissen der Klägerin überzeugen; sie legte jedoch dar, dass ihre schriftlichen Leistungen zur Erlangung des Zertifikats noch nicht ausreichend seien und sie deshalb im Jahr 2004 weiterhin Kurse besuchen müsse, bevor sie sich erneut für eine Ausbildungsstelle bewerben könne. Da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass eine qualifizierte Tätigkeit in Deutschland ohne gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift nicht zu erlangen ist, war es deshalb für die Klägerin zwingend geboten, nicht nur die deutsche Umgangssprache sprechen, sondern sich auch schriftlich ausdrücken zu können. Gerade in diesem Umstand sieht der Senat die Notwendigkeit, einen entsprechenden Deutschkurs zu besuchen, der im Übrigen auch gegenüber potentiellen Arbeitgebern den Nachweis der Beherrschung in Wort und Schrift erbringen kann. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin über einen qualifizierten thailändischen Schulabschluss verfügte, der sie ? bei Beherrschung der deutschen Sprache ? zu einer Berufsausbildung befähigte, der den angestrebten Berufsfeldern entsprach.
Darüber hinaus hat der BFH Aufwendungen für den Erwerb von Grundkenntnissen in einer Fremdsprache als Werbungskosten anerkannt, wenn die angestrebte berufliche Tätigkeit Grundkenntnisse, bzw. ggf. qualifizierte Fremdsprachenkenntnisse erfordert. Der BFH hat mit Urteil vom 10.04.2002 (VI R 46/01 BFHE 198, 563 ,BStBl. II 2002, 579) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach ein ausreichender Bezug zur Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen so lange nicht angenommen werden könne, wie der subjektive Wunsch nach einer beruflichen Veränderung sich nicht durch eine Bewerbung hinreichend konkretisiert habe. Er stellt vielmehr fest, dass einer Bewerbung zwar indizielle Bedeutung zukommen könne, eine solche aber dann entbehrlich sei, wenn sie mangels Nachweises der erforderlichen Sprachkenntnisse von vornherein erfolglos wäre. Bezogen auf den Streitfall bedeutet dies, dass zum einen die berufliche Veranlassung bereits aus den erfolglosen Bewerbungen nachgewiesen ist, selbst wenn diese nur telefonisch und in den Jahren 2002 und 2003 nur vereinzelt erfolgten, und zum anderen, dass die beabsichtigte Tätigkeit Kenntnisse einer Sprache erfordern, die ? wie das Deutsche ? in Deutschland zwar keine Fremdsprache ist, aber für eine Ausländerin sich als solche darstellt. Steht die Verknüpfung der Bildungsmaßnahme mit der künftigen beruflichen Tätigkeit fest, so ist eine Ausländerin, die für eine Arbeit in Deutschland Deutsch lernen muss so zu behandeln wie ein deutscher Arbeitnehmer, der eine Fremdsprache für seine Tätigkeit im Ausland erlernt (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.2002 VI R 168/00, BFH/NV 2002, 1517). Die Klägerin hatte sich vor dem Besuch der Deutschkurse um eine Ausbildung zur Speditionskauffrau bei der Fa. H beworben, dort jedoch mangels Nachweises ausreichender Deutschkenntnisse ein Absage erhalten und ? wie sie glaubhaft darlegte ? nur im Hinblick auf den noch fehlenden Nachweis ihrer Deutschkenntnisse ? von weiteren schriftlichen Bewerbungen abgesehen.
3.
Einem Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten steht § 12 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG ebenfalls nicht entgegen. Die aus beruflichen Gründen entstandenen Kosten stellen nicht zugleich Aufwendungen für die private Lebensführung dar, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Klägerin mit sich bringt.
Nach ständiger Rechtsprechung dient das in § 12 Nr. 1 EStG enthaltene Aufteilungs- und Abzugsverbot vornehmlich der steuerlichen Gerechtigkeit. Hiermit soll verhütet werden, dass ein Steuerpflichtiger durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für seine Lebensführung nur deshalb steuerlich geltend machen kann, weil er einen entsprechenden Beruf hat bzw. anstrebt, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkünften decken müssen.
Eine Zuordnung derartiger Aufwendungen zu den Kosten der privaten Lebensführung ließe die tief greifenden Veränderungen im Berufsleben, Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt außer Acht. In der heutigen Zeit kann ein Arbeitnehmer nicht mehr davon ausgehen, nur eine Berufsausbildung absolvieren zu müssen. Die Arbeitsmarktsituation erfordert es immer häufiger, umzulernen und die erforderlichen Kenntnisse für eine völlig anders geartete Berufstätigkeit zu erwerben. Darüber hinaus steigen die Anforderungen an das dem allgemeinen Entwicklungsstand angepasste berufliche Spezialwissen, so dass die Fort- und Weiterbildung zunehmend wichtiger wird (BFH, BStBl. II 2003, 403 unter II 3. d) der Gründe). Wenn Bildungsmaßnahmen eines Arbeitnehmers, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit seinem ausgeübten Beruf mehr haben, sondern auf einen ? anders gearteten ? Beruf zielen, als künftige Werbungskosten abgezogen werden dürfen, so ist einem Steuerpflichtigen, der erstmals einen Beruf ausüben will, das Recht zuzubilligen, notwendige Bildungsmaßnahmen als Werbungskosten abzuziehen, sofern ? wie im Streitfall ? ein hinreichend konkreter beruflicher Zusammenhang besteht (vgl. BFH-Urteil vom 27.05.2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314; BFH/NV 2003, 1119).
In den vom BFH jüngst entschiedenen Fällen zur Abzugsfähigkeit von Sprachkursen ging es jeweils um Französisch-Sprachkurse. Der Kläger in dem Verfahren VI R 46/01 (Urteil vom 10.04.2002, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, S. 579) war Maschinenbautechniker bei einem zu einem französischen Konzern gehörenden Unternehmen. Für sein berufliches Fortkommen war es nach seinem Vortrag erforderlich, an Konferenzen in französischer Sprache teilzunehmen, wofür er entsprechende Sprachkenntnisse erwerben musste. Der Kläger in dem Verfahren VI R 168/00 (Urteil vom 13.06.2002, BFHE 199, 347; BStBl II 2003, 765) war als Außendienst-Mitarbeiter in frankophonen Ländern tätig und musste die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse erwerben. In dem mit Urteil vom 03.07.2002 ? VI R 9/99 (n.v., abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de) entschiedenen Fall wurde ein Intensiv-Sprachkurs einer Lehrerin anerkannt, der zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Fach Französisch erforderlich war.
Die vom BFH entschiedenen Fälle zeigen, dass der mit dem Erwerb von Kenntnissen in einer gängigen Fremdsprache verbundene private Nutzen durch die berufliche Veranlassung stets dann in der Weise überlagert werden, dass der private Nutzen als steuerlich irrelevant zurücktritt und § 12 Nr. 1 EStG nicht zur Anwendung kommt, wenn die zwingende Notwendigkeit des Erwerbs der Sprachkenntnisse aus beruflichen Gründen erwiesen ist. Wie der Fall des Außendienst-Mietarbeiters (VI R 168/00) zeigt, gilt dies auch dann, wenn der private Nutzen der Sprachkenntnisse aufgrund privat veranlasster Auslandsaufenthalte offen zu Tage tritt.
Die konsequente Anwendung dieser Rechtsprechung führt dazu, dass im Streitfall die Kosten für die Sprachkurse als beruflich veranlasst anzuerkennen sind. Denn nichts anderes gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn es sich um den Erwerb von Deutschkenntnissen handelt, die in dem vorliegenden Sonderfall dem Erwerb einer Fremdsprache gleichzusetzen ist. Da der BFH in seinem Urteil 10.04.2002 (BFHE 198, 563) den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen nicht von vornherein der privaten Lebensführung zugeordnet hat und eine dem entsprechende Vermutung nicht besteht, ist eine tatrichterliche Würdigung auf Grund aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei werden an die Darlegung und den Nachweis des Veranlassungszusammenhangs umso geringere Anforderungen zu stellen sein, je konkreter der Zusammenhang zwischen dem Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen und der ? angestrebten ? Berufstätigkeit ist (Pust, Anm. zu BFH-Urteil vom 10.04.2002, HFR 2002, 789) . Die Klägerin hat nach Überzeugung des Senats die Verknüpfung der Bildungsmaßnahme mit der angestrebten Berufsausbildung dargelegt. Den beruflichen Veranlassungszusammenhang hält der Senat deshalb nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Einbeziehung des glaubhaften Vortrags in der mündlichen Verhandlung für erwiesen. Der Senat verkennt nicht, dass im Streitfall der private Nutzen aus dem Besuch der Deutschkurse erheblich ist, auch wenn die Kläger dem entgegen halten, dass der Kläger die für das Leben in Deutschland erforderlichen Deutschkenntnisse der Kl ägerin selbst beigebracht habe. Nach der erwähnten Rechtsprechung des BFH wird auch im Streitfall dieser private Nutzen durch die zwingende berufliche Veranlassung für den Besuch der Sprachkurse in der Weise überlagert, dass die private Mitveranlassung zurücktritt. Somit entfällt der Werbungskostenabzug auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 12 Nr. 1 EStG.
4.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten und der Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Fassung des Tenors erfolgte gemäß § 100 Abs. 2 FGO.
Die Revision wurde gem. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Zum einen ist noch nicht geklärt, welche Anforderungen an den konkreten Zusammenhang zwischen der Bildungsmaßnahme ?Deutschkurs? und angestrebter beruflicher Tätigkeit zu stellen sind, wenn ? wie im Streitfall ? nur sicher ist, dass ein Beruf ausgeübt werden soll aber nicht, welcher Beruf dies konkret sein soll und wann die Tätigkeit beginnen wird. Zum anderen ist offen, ob die Aufwendungen für den Erwerb von Deutschkenntnissen durch den ausländische Ehegatten wegen des stets offenkundigen Bezugs zur Privatsphäre aufgrund des § 12 Nr. 1 EStG immer Kosten der Lebensführung darstellen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.
Bei der Einlegung und Begründung der Revision sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
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