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  • 04.01.2016 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33 · VI R 19/13

    Prozesskosten, Zivilprozess, Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Erfolgsaussichten, Scheidungsfolgekosten, Versicherung

    Letzte Änderung: 4. Januar 2016, 09:30 Uhr, Aufgenommen: 7. August 2013, 16:42 Uhr

    Ist unabhängig von der persönlichen Perspektive des Steuerpflichtigen jeder mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess (hier: Scheidungsfolgekosten) als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 19/13

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 6.12.2012 5 K 155/12

    Normen: EStG § 33

    Erledigt durch: Zurücknahme der Klage.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung