Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 15.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140143

    Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 06.12.2012 – 5 K 155/12

    1. Zur Zwangsläufigkeit von Aufwendungen gemäß § 33 EStG.

    2. Nach neuerer BFH-Rechtsprechung erwachsen Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig.


    Niedersächsisches Finanzgericht

    v. 06. 12 .2012

    5 K 155 / 12

    Tatbestand

    Streitig ist der Abzug Rechtsanwaltsgebühren als außergewöhnliche Belastungen.

    Der Kläger wurde von F. X. durch Urteil des Amtsgerichts (AG) A. vom 10.03.2009 (51197/07) geschieden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.03.2009 traf er mit F. X. folgenden Vergleich:

    „1. …

    2. Der Antragsgegner [der Kläger] verzichtet auf einen Gesamtschuldnerausgleich bezüglich des Hausabtrags einschließlich der Zinsen.

    3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Bausparvertrag, der auf beide Eheleute lautet, entweder zur Rückzahlung der Hausverbindlichkeiten dient oder alternativ hälftig geteilt wird. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Bausparvertrag, der allein auf dem Namen der Antragsgegnerin lautet, nicht zur Rückzahlung der Hausverbindlichkeiten verwendet werden wird, sondern ihr alleine zusteht. Beides gilt für den Verkauf des Hauses.

    4. Die Parteien verzichten wechselseitig auf Unterhalt.

    5. Der Antragsteller stellt die Antragsgegnerin vom Schuldendienst bezüglich des Hausanwesens frei.

    6. …”

    In der Folge zahlte der Kläger mehrere Raten eines LBS-Bauspardarlehens über insgesamt 2.938 € nicht. Das Darlehen wurde gekündigt. F. X. beantragte daraufhin beim AG A., den Kläger zur Zahlung der gesamten Darlehensschuld von 83.309 € an die LBS zu verpflichten. Das AG gab dem Antrag durch Beschluss vom 21. 12 .2010 (5 F 246/10) in vollem Umfang statt.

    Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Beschwerde an das Oberlandesgericht (OLG) O.. Das Beschwerdeverfahren erledigte sich dadurch, dass das im gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück verkauft, die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der LBS durch einen Teil des Kaufpreises getilgt wurde und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärten. Das OLG O. legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens durch Beschluss vom 04.03.2011 (13 UF 28/11) dem Kläger zu 4/100 und F. X. zu 96/100 auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 43 - 46 Rb) Bezug genommen.

    Die Rechtsanwälte R., die Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Verfahren 5 F 246/10 und 13 UF 28/11, rechneten gegenüber dem Kläger insgesamt 9.818 € ab. Der Gesamtbetrag entfiel auf folgende Rechnungen:

    • Rechnung 10 R 000246 vom 05.08.2010 über einen Vorschuss von 1.543,43 € (Bl. 10 Rb),

    • Rechnung 10 R 000246 vom 14.04.2011 wegen „M. X./F. X., Verfahren 1. O. 283/10/AG A. 5 F 246/10” - unter Abzug eines Vorschusses i. H. v. 1.543 € von 7.818 € - über 6.274,73 € (Bl. 9 Rb),

    • Rechnung 11 R 000089 vom 14.04.2011 „X. ./., Aufteilung Hinterlegungssumme” über 1.999,32 € (Bl. 11 Rb).

    Vom Kläger als außergewöhnliche Belastung erklärte Zivilprozesskosten i. H. v. 9.989 € berücksichtigte das FA in dem Einkommensteuerbescheid vom 05.04.2012 nicht.

    Mit seinem Einspruch hiergegen begehrte der Kläger den Abzug von Prozesskosten i. H. v. 9.123 € als außergewöhnliche Belastungen. Die Aufwendungen seien unter Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12 .05.2011 VI R 42/10 abzugsfähig. Seine geschiedene Ehefrau habe einen Prozess gegen ihn angestrengt und er habe wegen des für Familiensachen geltenden Anwaltszwangs einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Prozessführung beauftragen müssen. Da er in erster Instanz unterlegen sei, habe er Beschwerde beim OLG O. unter Beauftragung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten einlegen müssen. Auch diese Prozesskosten seien zwangsläufig entstanden.

    Durch Einspruchsbescheid vom 24.05.2012 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Kosten von familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung seien nach bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies gelte für alle Regelungen, die außerhalb des sogenannten Zweckverbandes durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen würden. Bei den Kosten eines Zivilprozesses spreche nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen deren Zwangsläufigkeit. Seit dem Eherechtsreformgesetz (EheRG) könnten Eheleute die Entscheidungen, die in Familiensachen bei einer Scheidung notwendig würden, weitgehend ohne Beteiligung des Familiengerichts treffen. Die übrigen Folgesachen könnten ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden. Würden sie auf Antrag durch das Familiengericht entschieden, seien dadurch entstehende Prozesskosten somit nicht zwangsläufig. Soweit der BFH durch Urteil vom 12 .05.2011 VI R 42/10 seine Rechtsprechung zur Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten geändert habe, sei diese Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus von der Finanzverwaltung nicht anwendbar. Insoweit nehme das FA Bezug auf den Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums ( BMF-Schreiben vom 20. 12 .2011 , BSBl I 2011, 1286). Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf den Einspruchsbescheid (Bl. 6 - 10 GA) Bezug genommen.

    Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger den Abzug von Rechtsanwaltskosten i. H. v. 9.817,38 € als außergewöhnliche Belastung begehrt. Er ist der Auffassung, dass die ihm von seinem Rechtsanwälten R. durch Rechnungen vom 05.08.2010 und 14.04.2011 abgerechneten Anwaltsgebühren als Zivilprozesskosten zwangsläufig erwachsen und unter Anwendung des BFH-Urteils vom 12 .05.2011 VI R 42/10 als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien.

    Der Berichterstatter hat dem Kläger durch Verfügung vom 16.10.2012 gem. § 79 b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben, die Zahlungen im Streitjahr darzulegen, Zahlungsnachweise vorzulegen und darzulegen, welche Tätigkeiten durch die Rechnung R 11 000089 abgerechnet wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung (Bl. 17 GA) Bezug genommen.

    Der Kläger hat dem Gericht mit Schriftsatz vom 01.11.2012 ohne weitere Darlegung zahlreiche Anlagen - darunter Kontoauszüge als Zahlungsnachweise, den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG A. vom 19.05.2011 sowie Schreiben der Rechtsanwälte R. vom 01.02.2011, vom 14.04.2011 und vom 24.06.2011 - übersandt. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf die Anlagen (Bl. 34 - 58 GA) Bezug genommen.

    Der Kläger beantragt,

    die Einkommensteuer 2011 unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 05.04.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.05.2012 soweit herabzusetzen, wie sie sich bei Ansatz außergewöhnlicher Belastungen von 9.817,38 € abzüglich der zumutbaren Belastung ergibt.

    Das Finanzamt (FA) beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Das FA bezieht sich zur Begründung seines Antrages auf den Einspruchsbescheid.

    Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.


    Gründe

    Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

    Zu Unrecht hat der Beklagte in dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 05.04.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.05.2012 die Zivilprozesskosten des Klägers für die Verfahren 5 F 246/10 beim AG A. und 13 UF 28/11 beim OLG O. – in Höhe der Belastung im Streitjahr und nach Abzug der zumutbaren Belastung – nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt; im Übrigen ist die Klage unbegründet.

    Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, die die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Abs. 3) übersteigt, vom Gesamt¬betrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

    Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BFH sprach bei den Kosten eines Zivilprozesses eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit. Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig erwachsen ist. Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess. Es sei in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags-)Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzen. Lasse sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen. Es entspräche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert habe. Als zwangsläufig anerkannt worden sind Zivilprozesskosten jedoch dann, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (vgl. jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen z. B. BFH-Urteile vom 09.05.1996, III R 224/94 , BFHE 181, 12 , BStBl II 1996, 596; vom 04. 12 .2001, III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 12 .05.2011, VI R 42/10, BFHE 234,30, BStBl 2011 II S. 1015 mit zusammenfassender Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Begründung einer Änderung der Rechtsprechung).

    Mit Urteil vom 12 .05.2011 - VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl 1930 II S. 2011 1015) hat der BFH die bisherige Rechtsauffassung aufgegeben. Im Hinblick auf das staatliche Gewaltmonopol ließen sich streitige Ansprüche regelmäßig nur gerichtlich durchsetzen oder abwehren. Die Parteien seien zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Zivilprozesskosten erwüchsen Kläger wie Beklagtem deshalb unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Derartige Aufwendungen seien jedoch nur als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe, sondern das Kostenrisiko unter verständiger Würdigung des Für und Wider eingegangen sei. Demgemäß seien Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe.

    Bei Anwendung dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, sind die Prozesskosten des Klägers für die Verfahren 5 F 246/10 beim AG A. und 13 UF 28/11 beim OLG O. dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

    In dem Verfahren 5 F 246/10 hatte F. X., die geschiedene Ehefrau des Klägers, den Kläger auf Zahlung von 83.309 € in Anspruch genommen, obwohl der Kläger ausweislich des gegenüber dem AG A. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.03.2009 geschlossenen Vergleichs nur mit der Zahlung von Raten in Höhe von 2.938 € in Rückstand war. Die Prozesskosten einschließlich der Rechtsanwaltskosten, die dem Kläger für die prozessuale Verteidigung gegen den im Wesentlichen unberechtigten Anspruch entstanden sind, sind dem Kläger damit zwangsläufig in dem Sinne der neueren BFH-Rechtsprechung entstanden. Damit sind die Prozesskosten für das Amtsgerichtsverfahren 5 F 246/10 ebenso wie die Verfahrenskosten für das nach dem Fehlurteil notwendig gewordene Beschwerdeverfahren beim OLG O. (13 UF 28/11) zwangsläufig entstanden.

    Die Höhe der Abziehbarkeit von Aufwendungen aufgrund außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG richtet sich nach dem Prinzip der „endgültigen Belastung”. Erhält der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung (auch in späteren Veranlagungszeiträumen) Vorteile oder Kostenerstattungen so sind diese belastungsmindernd anzurechnen (BFH-Urteil vom 30.06.1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 766). Dies gilt auch für den Streitfall. Die Kläger muss sich die ihm von seiner geschiedenen Ehefrau aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des AG A. vom 19.05.2011 erstatteten Zahlungen über 5.794,56 €, soweit dadurch Aufwendungen des Streitjahres erstattet wurden, anrechnen lassen. Der Zeitpunkt der Abziehbarkeit der Aufwendungen aufgrund außergewöhnlicher Belastungen bestimmt sich hierbei nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH-Urteile vom 30.07.1982 VI R 67/79, BStBl II 1982, 744; und vom 30.06.1999 III R 8/95, BStBl II BStBl 1995 II S. 1999, BStBl 1995 II S. 766). Die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen mindern sich um die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG, die vorliegend 3 % des Gesamtbetrages der vom Kläger erzielten Einkünfte in Höhe von 29.353 € lt. Steuerbescheid beträgt.

    Danach ergibt sich der Höhe nach folgende Berechnung:

    Nachgewiesene Zahlungen in 2011:

    Zahlung am 03.01.2011 (Kontoauszug Nr. 1 Bl. 1 vom 27.04.; Bl. 40 GA) 100,00

    Zahlung am 01.02.2011 (Kontoauszug Nr. 3 Bl. 2 vom 27.04.; Bl. 39 GA) 100,00

    Zahlung am 01.04.2011 (Kontoauszug Nr. 5 Bl. 5 vom 27.04.; Bl. 38 GA) 100,00

    Zahlung am 07.04.2011 (Kontoauszug Nr. 6 Bl. 2 vom 27.04.; Bl 37 GA) 643,43

    Zahlung am 26.04.2011 (Kontoauszug Nr. 6 Bl. 7 vom 27.04.; Bl 37 GA) 6.274,63

    Summe 7.218,06

    Abzüglich Erstattungen

    Erstattungen insgesamt 5.794,94

    Hiervon entfallen auf nicht berücksichtige Vorauszahlungen (1.543,43 abz. 943,43) - 600,00

    Minderung durch Erstattungen 5.194,94 - 5.194,94

    Summe 2.023, 12

    Abzüglich zumutbarer Belastung 880,59

    Abziehbare außergewöhnliche Belastung 1.142,51

    Diese als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen erhöhen sich nicht um weitere 1.999,32 €, die dem Kläger von seinen Rechtsanwälten R. durch die Rechnung Nr. 11 R 000089 vom 14.04.2011 in Rechnung gestellt worden sind.

    Der Senat kann insofern nicht feststellen, dass diese Rechtsanwaltsgebühren dem Kläger zwangsläufig entstanden sind. Bei den abgerechneten Rechtsanwaltsgebühren handelt es sich nicht um solche Gebühren, die ihm für das Betreiben eines Zivilprozesses in Rechnung gestellt worden sind. Die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen folgt daher nicht durch unmittelbare Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 12 .05.2011 - VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl 1930 II S. 2011 1015).

    Dass der Kläger die Rechtsanwälte R. vor Rechtshängigkeit eines Klageverfahrens oder vor Einleitung eines förmlichen Vollstreckungsverfahrens zur Wahrnehmung seiner außergerichtlichen Interessen zur Abwendung erheblicher, nicht wieder gutzumachender Nachteile beauftragen musste, hat er nicht dargelegt. So hat er trotz Aufforderung unter Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2 FGO innerhalb der Frist den Gegenstand des anwaltlichen Auftrages auch nicht ansatzweise dargelegt. Eine Zwangsläufigkeit der abgerechneten Rechtsanwaltsgebühren folgt auch nicht aus der Bezeichnung der Angelegenheit in der Rechnung („X. ./. X., Aufteilung Hinterlegungssumme”) sowie aus dem als Anlage dem Schriftsatz vom 01.11.2012 beigefügten Schreiben der Rechtsanwälte R. vom 14.04.2011, in dem diese ihre Abrechnung rechtfertigen und auf die Möglichkeit hinweisen, den Rechnungsbetrages im Wege des Schadensersatzes gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau geltend zu machen. Die Notwendigkeit des Klägers, Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen zur „Aufteilung einer Hinterlegungssumme” zu beauftragen, ergibt sich daraus jedenfalls nicht.

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem erstmaligen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung.

    Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Vorlage insbesondere des Schriftsatzes der Rechtsanwälte K. vom 04.01.2011 dargelegt hat, dass er die Be¬auftragung der Rechtsanwälte R. zur Abwendung eines weiteren Verfahrens auf Auszahlung des inzwischen hinterlegten Kaufpreises aus dem Verkauf der ursprünglich im gemeinsamen Eigentum mit seiner geschiedenen Ehefrau befindlichen Immobilie für erforderlich hielt, verkennt er, dass der Umfang seiner Zahlungspflichten aus dem Vergleichs mit seiner Ehefrau vom 10.03.2009 bereits Gegenstand des beim OLG O. anhängigen Beschwerdeverfahrens 13 UF 28/11 war. Zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG wären daher weitere Rechtsanwaltskosten allenfalls dann entstanden, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Führung eines weiteren anhängig gewordenen Zivilprozesses erforderlich geworden wäre.

    Im Übrigen hätten seine Anwälte bei Vorliegen entsprechender Umstände gegebenenfalls auch gem. § 95 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragen können, die Vollstreckung aus dem Beschluss des AG A. vom 21. 12 .2011 5 F 246/10 zur Abwendung nicht zu ersetzender Nachteile bis zu einer Entscheidung OLG O. über die Beschwerde 13 UF 28/11 auszusetzen.

    Nach allem hatte die Klage nur in eingeschränkten Umfang Erfolg.

    Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem FA gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.

    Die Kostenentscheidung beruht - unter Berücksichtigung des Obsiegens und des Unterliegens der Beteiligten - auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

    RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 33