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  • 19.06.2015 · Erledigtes Verfahren · EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 · VIII R 31/12

    Verdeckte Gewinnausschüttung, Änderungsmöglichkeit, Verfassung

    Letzte Änderung: 19. Juni 2015, 13:30 Uhr, Aufgenommen: 22. Mai 2013, 12:40 Uhr

    Hätte der vom FA nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheid, in welchem eine streitige vGA bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eines alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH angesetzt wurde, auch nach der Vorschrift des § 32a Abs. 1 KStG geändert werden können, obwohl eine Änderung des Steuerbescheids der Körperschaft unterbleibt, weil sich die Berücksichtigung der vGA wegen der Kompensation mit anderen Feststellungen gemäß § 177 AO nicht auf die Höhe der festgesetzten Steuer auswirkt? Ist die Anwendung des § 32a Abs. 1 KStG im Streitjahr 2001 möglich oder ist die Regelung des § 34 Abs. 13c KStG wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 31/12

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 8.2.2012 4 K 4769/10

    Normen: EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2, AO § 173 Abs 1 Nr 1, KStG § 32a Abs 1, KStG § 34 Abs 13c, GG Art 20 Abs 2 S 2, GG Art 3

    Erledigt durch: Urteil vom 21.10.2014, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger