29.08.2013 · Erledigtes Verfahren · AO § 12 · V R 32/12
Betriebsstätte, Zweigniederlassung, Verfügungsmacht, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Letzte Änderung: 29. August 2013, 19:01 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2013, 09:40 Uhr
1. Muss eine Zweigniederlassung i.S. des § 13b Abs. 4 S. 1 UStG als Mindestvoraussetzung die Kriterien einer Betriebsstätte erfüllen, um eine Ansässigkeit im Inland zu begründen?
2. Kann eine Betriebstätte i.S. des § 12 AO nur dann vorliegen, wenn der Unternehmer eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die betreffende Einrichtung hat?
3. Ist eine tatsächliche Verfügungsmacht dann nicht gegeben, wenn der Unternehmer keinen Schlüssel zu den Räumlichkeiten hat, er dort auch keinen festen Arbeitsplatz hat, auf die EDV-Ausstattung nicht zugreifen kann und die deutsche Anschrift letztlich nur zu einer deutschen Transportlizenz verhelfen soll?
4. Ist es nicht konstitutiv für das Vorliegen einer Zweigniederlassung, wenn Fahrzeuge eines Transportunternehmers in Deutschland zugelassen sind?
5. Ist die Verwendung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer auch nachträglich möglich? Wirkt die nachträgliche Verwendung materiell zurück?
Ist die nachträgliche Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer nur beachtlich, wenn die Steuerfestsetzung in der Bundesrepublik Deutschland noch änderbar ist?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 32/12
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 16.10.2012 8 K 2753/08 EFG 2013, 168
Normen: AO § 12, UStG 1999 § 13b Abs 4, UStG § 18a, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e
Erledigt durch: Urteil vom 11.04.2013, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Verwaltung