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  • 29.11.2013 · Erledigtes Verfahren · MilchQuotV § 39 Abs 2 · VII R 18/12

    Milchabgabe, Vorschuss, Zitiergebot

    Letzte Änderung: 29. November 2013, 12:56 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2012, 13:22 Uhr

    Vorauseinbehalt vom Milchgeld für den Monat April 2008 wegen festgestellter Überlieferung.
    Sind die Milchabgabenverordnung und die Milchquotenverordnung wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot (unterlassene Zitierung des § 3 Abs. 2 sowie des § 12 Abs. 3 MOG) nichtig?
    Liegt ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt vor, weil die Saldierung auf Molkereiebene vom Gemeinschaftsrecht nicht vorgegeben ist?
    Fehlt es mangels Zugehörigkeit der Molkereien zur Bundesfinanzverwaltung an einer wirksamen Festsetzung des Vorauseinbehalts auf die künftige Michabgabenfestsetzung?
    Ist die VO Nr. 1788/2003 wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften nichtig?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 18/12

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 20.3.2012 4 K 219/09

    Normen: MilchQuotV § 39 Abs 2, EGV 1234/2007 Art 81 Abs 3, GG Art 80 Abs 1 S 3

    Erledigt durch: Zurücknahme der Revision.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger