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  • 26.06.2012

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 20.03.2012 – 4 K 219/09

    Zur Übereinstimmung der Vorauszahlungsregelung des § 39 Abs. 2 MilchQuotV mit dem Unionsrecht und dem nationalen Verfassungsrecht.


    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über die Einbehaltung von Milchgeld.

    Der Kläger ist Milcherzeuger und lieferte im ... 2008 ... kg Kuhmilch mit einem Fettgehalt von ... % an die Meiereigenossenschaft A, die dafür mit Abrechnung vom ... 2008 ein Milchgeld in Höhe von 43.561 € brutto errechnete. Von diesem Betrag zog die Meiereigenossenschaft 10.565,17 € als Sicherheit ab, da sie eine Überlieferung von ... kg feststellte.

    Am 12.06.2008 beantragte der Kläger festzustellen, dass die Meiereigenossenschaft nicht verpflichtet gewesen sei, den Betrag von 10.565,17 € als Vorschuss auf die Überschussabgabe einzubehalten und auch künftig nicht verpflichtet sei, bei Überschreitung der Anlieferungsmenge gemäß § 39 Abs. 2 MilchQuotV Lieferungsentgelte einzubehalten. Er hält die dem zu Grunde liegenden Abgabenregelungen der VO Nr. 1234/2007 für rechtswidrig. Mit dieser Verordnung solle, wie sich aus den Erwägungsgründen ergebe, im Prinzip die Regelung der VO Nr. 1788/2003 fortgeschrieben werden. Hauptziel sei weiterhin, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem entsprechenden Markt und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und so ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Allerdings sei Art. 22 VO Nr. 1788/2003, der eine Verwendung der durch die Abgabe erzielten Mittel zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor vorgesehen habe, aufgehoben worden, weil die Mittel gem. der VO Nr. 1290/2005 ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben der Landwirtschaftsfonds EGFL und ELER verwandt werden sollten. Die Abgabe genüge in ihrer jetzigen Form den Voraussetzungen für die Erhebung einer Agrarabgabe nicht mehr. Zudem sei die Abgabenerhebung unverhältnismäßig, insbesondere weil die Interventionen auf dem Milchsektor in erheblichem Umfang begrenzt worden seien und die Belastung durch die Abgabenerhebung, die zur Finanzierung von Stützungsmaßnahmen gedacht gewesen sei, daher ihre Berechtigung verloren habe. Auch sei der Zweck der Abgabe entfallen, weil aufgrund bestimmter Entwicklungen auf dem Weltmarkt teilweise sogar Lieferengpässe bestanden hätten und in Deutschland zeitweise zu wenig Milch produziert worden sei. Auch belegten die erheblichen Preisschwankungen auf dem Milchmarkt, dass die Quotenregelung nicht geeignet sei, eine Stabilisierung zu erreichen. Der Einbehalt einer Vorauszahlung sei unangemessen, weil dies im Vergleich zu seinem Ertrag zu übermäßigen Belastungen für den einzelnen Milcherzeuger führe und das Aufkommen aus der Abgabenerhebung in einem krassen Missverhältnis zu den systembedingten Kosten stehe. Die Produktionskosten überstiegen die Abnahmepreise. Die Milchquote stelle aufgrund der Aufwendungen für den Erwerb von Quote einen bedeutenden Kostenfaktor dar, sie verhindere ein strikt an Wirtschaftlichkeitspunkten orientiertes Handeln des Erzeugers. Insgesamt diene die VO Nr. 1234/2007 nicht der Verwirklichung der Ziele des Art. 33 Abs. 1 EGV. Schließlich fehle es an einer hinreichend bestimmten Ermächtigung zum Erlass der MilchQuotV. Art. 81 Abs. 3. VO Nr. 1234/2007 überlasse dem nationalen Gesetzgeber die Entscheidung, ob und in welcher Höhe er einen Teil des Milchpreises als Vorauszahlung auf die Abgabe des Erzeugers einbehalte. Dies, obwohl infolge der Saldierung möglicherweise keine oder eine geringere Abgabe zu leisten sei. Wegen der Grundrechtsbetroffenheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG) hätte der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen müssen.

    Mit Bescheid vom 24.08.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Verpflichtung zur Leistung der Vorauszahlung ergebe sich aus § 39 MilchQuoV. Die Einnahmen aus der Abgabe seien weiterhin zweckgebunden gem. Art. 34 Abs. 1 lit. b) i. V. m. Art. 34 Abs. 2 VO Nr. 1290/2005. Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit bestünden nicht. Die unionsrechtliche Grundlage für die Abgabenerhebung sei nunmehr Art. 78 Abs. 1 VO Nr. 1234/2007.

    Am 05.09.2008 hat der Kläger Einspruch eingelegt und im Wesentlichen die Begründung seines Antrags vom 12.06.2008 wiederholt. Ergänzend führte er aus, der nationale Verordnungsgeber habe die durch Art. 81 Abs. 3 VO Nr. 1234/2007 eröffneten Gestaltungsspielräume nicht hinreichend ausgefüllt. Dies führe zu einer Rechtsunsicherheit. Unklar sei, wer über die einbehaltenen Beträge verfügen dürfe, wie sie verbucht würden, was mit Zinserträgen geschehe, was im Falle einer Insolvenz des Käufers passiere und wie mögliche Erstattungsansprüche des Milcherzeugers gesichert seien.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 31.07.2009 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Er verwies darin auf ein an den Kläger gerichtetes Anhörungsschreiben, in dem er seine Rechtsauffassung dargelegt hat. Er vertrat die Auffassung, schon Art. 22 VO Nr. 1788/2003 habe nicht vorgeschrieben, dass die Mittel allein Fördermaßnahmen für den Milchsektor zufließen müssten. Die Mittel kämen der gemeinsamen Agrarpolitik zugute, deren Bestandteil die Stabilisierung und Reformierung des Milchmarktes sei. Dies stelle Art. 34 Abs. 1 lit. b) VO Nr. 1290/2005 sicher. Die Abgabenregelung sei nicht unverhältnismäßig. Den Erzeugern werde eine direkte Unterstützung gewährt, die auf der Basis der individuellen Referenzmenge berechnet werde. Die durchgeführten Reformen dienten der Stabilisierung der Märkte durch die Erhöhung des Wettbewerbs und durch Förderung der Nachfrage auf dem Binnenmarkt und der Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen. Die wirtschaftliche Belastung mit der Abgabe in Fällen von Überlieferungen sei gewollt. Die Verordnung entspreche den Zielen des Art. 33 EGV. In den §§ 39 und 40 MilchQuotV seien die Modalitäten der Vorauszahlung hinreichend geregelt. Fragen, die das Innenverhältnis zwischen dem Milcherzeuger und der Meierei beträfen, seien in den Vorschriften des BGB, des HGB und der InsO geregelt.

    Mit seiner am 18.08.2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Bei der Frage der Anwendbarkeit von § 39 MilchQuotV handele es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Zwar sei der Einbehalt von der Meierei erfolgt, dies müsse sich jedoch der Beklagte, dessen Hilfsorgan die Meierei sei, zurechnen lassen. Der Zulässigkeit stehe auch nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen, wenn die Feststellungsklage die wirksamste Möglichkeit zur Durchsetzung seiner Rechte sei. Die Klage sei auch begründet. Insofern verweist er auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren und betont, dass die Überschussabgabe unionsrechtswidrig sei, weil sie nicht zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor verwendet werde. Zudem sei die Überschussabgabe unverhältnismäßig. Ihre Rechtmäßigkeit sei aufgrund des im Milchsektor vollzogenen Systemwechsels nicht mehr gegeben, mit der Systemänderung sei eine unangemessene, existenzgefährdende Belastung der einzelnen Milcherzeuger einhergegangen und die Quotenregelung sei zur Stabilisierung des Milchmarktes weder geeignet noch angemessen. Das im Abgabenrecht zu beachtende Prinzip der Folgerichtigkeit werde missachtet. Zudem fehle es der MilchQuotV nach Erlass der VO Nr. 1234/2007 an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage i. S. v. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG. Zudem sei das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG verletzt. Angesichts des erheblichen Gestaltungsspielraums, der dem Mitgliedstaat nach Art. 81 Abs. 3 VO Nr. 1234/2007 eingeräumt werde, hätte zwingend der Gesetzgeber tätig werden müssen. Die Übertragung der Rechtsetzungsgewalt auf die Exekutive werde von § 12 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG nicht mehr gedeckt. Zudem bestünden Verfassungsmäßigkeitsbedenken in verwaltungsorganisationsrechtlicher Hinsicht.

    Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2009 festzustellen,

    1. dass die Meiereigenossenschaft A nicht verpflichtet war, von dem Milchgeld für den Monat ... 2008 gemäß der Milchgeldabrechnung vom ... 2008 einen Betrag in Höhe von 10.565,17 € als Vorauszahlung auf die Überschussabgabe einzubehalten,

    2. dass die Meiereigenossenschaft A auch im Rahmen der zukünftigen Milchgeldabrechnungen nicht verpflichtet ist, bei Überschreitung der Anlieferungsquote gemäß § 39 Abs. 2 MilchQuotV Lieferungsentgelt in Höhe von mindestens 30 % als Vorauszahlung auf die Überschussabgabe einzubehalten.

    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, nach dem 36. Erwägungsgrund der VO Nr. 1234/2007 sei es das Hauptziel, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die daraus resultierenden Überschüsse zu verringern. Damit füge sich die Verordnung in das Ziel aus Art. 33 Abs. 1 lit. c) EGV ein. Die Regelungen der VO Nr. 1788/2003, deren Unionsrechtsgemäßheit der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt habe, seien nicht wesentlich geändert worden. Die Einnahmen aus der Abgabenerhebung seien nach der VO Nr. 1290/2005 zweckgebunden, flössen dem Gemeinschaftshaushalt zu und würden im Falle ihrer Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft bzw. des Europäischen Landwirtschaftsfonds verwendet. Nach dem 22. Erwägungsgrund der VO Nr. 1788/2003 sei das Ziel der Abgabe in erster Linie die Regulierung und Stabilisierung des Marktes. Insofern deckten sich die Ziele der genannten Verordnungen. Bindende Regelungen etwa für den Nachweis der zweckgerichteten Verwendung der Abgaben seien nicht bekannt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2012 sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.

    Gründe

    Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

    I.

    Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

    1. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. als Feststellungsklage gem. § 41 FGO zulässig.

    Bei der Frage, inwieweit eine Pflicht zur Zahlung einer Überschussabgabe nach § 39 MilchQuotV besteht, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Dieses besteht - auch wenn die Milchgeldabrechnung vom Käufer der Milch, also der Meierei, erstellt wird - auch zwischen den Beteiligten. Zwar ist das Verhältnis zwischen dem Kläger als Milcherzeuger und der Meierei im Wesentlichen privatrechtlich ausgestaltet, die Meierei ist jedoch, wie sich unmittelbar aus § 39 MilchQuotV ergibt, aus öffentlichem Recht zum Einbehalt des Milchgeldes und nach § 40 Abs. 6 MilchQuotV zur Abfuhr desselben an die Bundeskasse ... verpflichtet. Die zur Berechnung der Überschussabgabe erforderlichen Angaben macht der Käufer gem. § 40 MilchQuotV gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt, hier also dem Beklagten. Letztlich wird die Meierei als Beauftragte des Fiskus tätig, Streitigkeiten zwischen dem Erzeuger und dem Käufer über den Abzug von Abgaben sind daher als Streitigkeiten zwischen dem Käufer und dem zuständigen Hauptzollamt zu werten (vgl. BFH, Urteil vom 16.07.1985, VII B 53/85).

    Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus der von ihm behaupteten und auch offensichtlichen Wiederholungsgefahr.

    Die Unzulässigkeit der Feststellungsklage ergibt sich auch nicht aus deren Subsidiarität gemäß § 41 Abs. 2 FGO. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Milchgeldabrechnung der Meierei vom ... 2008 um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelt, wäre jedenfalls anzuerkennen, dass die Feststellungsklage vor dem Hintergrund der sich wiederholenden Problematik letztlich die effektivere Rechtsschutzmöglichkeit darstellt, so dass ihrer Zulässigkeit § 41 Abs. 2 FGO nicht entgegensteht (vgl. Seer in Tipke/Kruse § 41 FGO Rn. 15).

    2. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. jedoch unbegründet. Die Meiereigenossenschaft A war verpflichtet, von dem Milchgeld für den Monat ... 2008 gemäß der Milchgeldabrechnung vom ... 2008 einen Betrag in Höhe von 10.565,17 € als Vorauszahlung auf die Überschussabgabe einzubehalten.

    Die Rechtsgrundlage für den Einbehalt durch die Meiereigenossenschaft ist § 39 Abs. 2 MilchQuotV, der wiederum seine Grundlage in Art. 81 Abs. 3 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO Nr. 1234/2007) findet.

    Dass die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 MilchQuotV im Streitfall gegeben sind und der Einbehalt von der Meiereigenossenschaft richtig berechnet wurde, räumt der Kläger selbst ein. Näherer Ausführungen des Senats bedarf es hierzu nicht. Die Beteiligten streiten allein über die Frage der Verfassungsmäßigkeit bzw. Unionsrechtsgemäßheit der anzuwendenden Rechtsgrundlagen. Der Senat teilt die insoweit vom Kläger geäußerten Bedenken nicht. Hierzu bemerkt der Senat im Lichte des Vorbringens der Beteiligten Folgendes:

    Die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Überschussabgabe bei Anlieferungen gemäß § 39 MilchQuotV setzt voraus, dass die Erhebung der Überschussabgabe (Milchgarantiemengenabgabe) für sich genommen verfassungs- und unionsrechtskonform ist. Hieran hat der Senat keinen Zweifel. Wie auch der Kläger zu Recht ausgeführt hat, entspricht das System der Abgabenerhebung bei Überschreitung der Referenzmenge nach der VO Nr. 1234/2007 im Wesentlichen den Regelungen der VO Nr. 1788/2003. Zur Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung nach der VO Nr. 1788/2003 und der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (MilchAbgV) hat sich der Senat in seinem Urteil vom 20.03.2012 (4 K 204/09) wie folgt geäußert:

    „Die MilchAbgV begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere stützt sie sich auf eine auch im Licht des Art. 80 GG taugliche gesetzliche Ermächtigung.

    Nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG muss das Gesetz, das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die MilchAbgV findet ihre gesetzliche Ermächtigung in § 12 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG. Der Bundesfinanzhof hatte bereits zur Vorgängervorschrift, der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) entschieden, dass § 12 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage im Sinne des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG darstellt, und dass die in jener Vorschrift enthaltene dynamische Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (BFH, Beschlüsse vom 25.09.2003, VII B 309/02, und vom 21.04.2009, VII B 66/08). Der Gesetzgeber ist befugt, mit einer Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht Inhalt, Zweck und Ausmaß einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen näher zu bestimmen. Die für die Erhebung der Milchabgabe maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften waren auch ausreichend bestimmt (BFH, Beschluss vom 25.09.2003, VII B 309/02; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29.04.2010, 2 BvR 871/04). Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof auch für die MilchAbgV und die für den Streitfall geltende VO Nr. 1788/2003 ausdrücklich bestätigt (BFH, Beschluss vom 28.11.2006, VII B 54/06). Die VO Nr. 1788/2003 regelt in Art. 1 Abs. 1 die Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenschuld, in Art. 2 die Höhe der Abgabe und in Art. 8 ff. die Berechnung der Abgabe, während die Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30.03.2004 detaillierte Bestimmungen hin-sichtlich der Berechnung und der Zahlung der Abgabe enthalten - insofern wird den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan (BFH, Beschluss vom 28.11.2006, VII B 54/06; FG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2011, 4 V 177/10; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Dabei ist entscheidend, ob die jeweilige Verordnung dem (formalen) Bestimmtheitsgrundsatz entspricht und nicht, welche Regelungssystematik und -historie dieser Verordnung zu Grunde liegt. Der Bundesfinanzhof hat auf konkrete Regelungen der VO Nr. 1788/2003 als Regelung i. S. v. § 12 Abs. 2 MOG verwiesen, die er für die Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung als ausreichend ansieht (BFH, Beschluss vom 28.11.2006, VII B 54/06). Der Senat gelangt hier zu keinem anderen Ergebnis (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012, 1 K 1092/09).

    Auch dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG wurde genügt. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsgrundlage in der Verordnung anzugeben. Dem hat der Verordnungsgeber entsprochen, indem er in der Eingangsformel der MilchAbgV unter anderem auf § 12 Abs. 2 MOG als der maßgeblichen Verordnungsermächtigung hingewiesen hat (vgl. BFH, Beschlüsse vom 30.03.2010, VII B 170/09, und vom 11.11.2010, VII B 36/10). Dass nicht ergänzend auf § 12 Abs. 3 MOG hingewiesen worden ist, ist unerheblich. § 12 Abs. 3 MOG nimmt seinerseits auf die Rechtsverordnungen nach Abs. 2 S. 1 Bezug, stellt damit eine Konkretisierung des Abs. 2 dar und ist damit mitumfasst (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012, 1 K 1092/09). Ebenfalls unerheblich ist, dass der in der MilchAbgV zitierte § 12 Abs. 2 MOG lediglich „das Bundesministerium” ermächtigt, während in dem nicht zitierten § 3 MOG die Konkretisierung auf ein bestimmtes Bundesministerium erfolgt. Es reicht aus, wenn die die Ermächtigung enthaltende Norm zitiert wird, Normen, die - wie dies bei § 12 Abs. 3 und bei § 3 MOG der Fall ist - die Ermächtigungsnorm inhaltlich ausfüllen, werden vom Zitiergebot nicht erfasst (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 80 Rn. 16). Entscheidend ist, dass der Adressat die Rechtsgrundlage, auf der die Rechtsverordnung beruht, erkennen und deren Einhaltung durch den Verordnungsgeber nachprüfen kann, insoweit erfordert das Zitiergebot vor allem, dass die einzelne Vorschrift des Gesetzes genannt wird, in welcher die Ermächtigung enthalten ist (Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Art. 80 Rn. 256). Der Hinweis auf § 12 Abs. 2 MOG ist damit im Lichte des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG ausreichend.

    Den Bedenken des Klägers in verwaltungsorganisationsrechtlicher Hinsicht vor dem Hintergrund des Art. 108 GG folgt der Senat ebenfalls nicht. Für die Durchführung der MilchAbgV ist gemäß § 2 Abs. 1 MilchAbgV die Bundesfinanzverwaltung zuständig, sie handelt durch die Hauptzollämter. Zwar bestimmt § 39 Abs. 1 MilchAbgV, dass der Käufer den Abgabenbetrag einzieht, ihm kommt durch die Einbindung in das Verfahren zur Erhebung der Abgabe die Stellung eines Beauftragten des Steuerfiskus, eines Hilfsorgans der Finanzverwaltung zu. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der Senat folgt, unproblematisch (BFH, Beschluss vom 16.07.1985, VII B 53/85).

    Sofern der Kläger meint, es sei gemäß Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG ein Bundesgesetz erforderlich, das den Wechsel der Schuldnerschaft national umsetzt, weil der Milcherzeuger die Abgabe nach der VO Nr. 1788/2003 nicht mehr gegenüber der Union, sondern gegenüber dem Mitgliedstaat schuldet, folgt der Senat dem - unabhängig von der Frage, inwieweit der Kläger den von ihm behaupteten Eingriff in die Finanzhoheit der Bundesrepublik Deutschland überhaupt rügen kann - nicht. Entscheidend ist, dass die Abgabe auch nach Inkrafttreten der VO Nr. 1788/2003 der Gemeinschaft zufließt, es handelt sich nach wie vor nicht um eine nationale Sonderabgabe, sondern um eine Abgabe der Europäischen Union. Es ist nicht ersichtlich, dass die Frage, wie der Fluss der Abgaben im Detail geregelt ist, den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzten könnte.

    Die Argumentation des Klägers, die in der VO Nr. 1788/2003 geregelte Abgabe stelle infolge der zwischenzeitlich eingetretenen Systemveränderung auf dem Milchsektor eine unverhältnismäßige Belastung des Einzelnen dar, verfängt nicht. Zutreffend verweist der Kläger zunächst darauf, dass die Rechtslage seit 1984 (VO Nr. 856/84, VO Nr. 857/84, Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25.05.1984) zunächst dadurch gekennzeichnet war, dass die Milcherzeuger im Rahmen der ihnen zugeteilten Referenzmenge Milch abgabenfrei und zum Garantiepreis verkaufen konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2007, BvR 2628/04), und dass insoweit ein Zusammenhang zwischen der den einzelnen Milcherzeuger belastenden Abgabenerhebung und der ihn begünstigenden Intervention durch die Gemeinschaft bestand. Auch wenn die im Milchwirtschaftsjahr 2007/2008 geltende Rechtslage durch eine Verringerung der Stützungsmaßnahmen (vgl. VO Nr. 1787/2003 und VO Nr. 1782/2003) und feste Abgabensätze (Art. 2 VO Nr. 1788/2003) gekennzeichnet sein mag, entspricht die Abgabenregelung gemäß VO Nr. 1788/2003 den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik gem. Art. 33 Abs. 1 EGV und ist auch ansonsten verhältnismäßig (vgl. BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08; so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012, 1 K 1092/09).

    Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es gem. Art. 33 Abs. 1 lit. c) EGV unter anderem, die Märkte zu stabilisieren. Dem dient die VO Nr. 1788/2003 ersichtlich. Aus dem 3. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt sich bereits, dass das Hauptziel der Regelung ist, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und so ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Dass die VO Nr. 1788/2003 diesem Ziel tatsächlich dient, hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt (Urteil vom 14.05.2009, C-34/08). Bei der Frage, inwieweit eine Verordnung dem Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik dient, ist auch die Entscheidungsprärogative des Verordnungsgebers zu beachten. Der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt, wie der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt festgestellt hat (Urteile vom 14.05.2009, C-34/08 und vom 17.01.2008, C-37/06), im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen, das seiner politischen Verantwortung entspricht; im Hinblick auf die in Art. 33 EGV aufgeführten Ziele muss er ständig den Ausgleich sicherstellen, den etwaige Widersprüche zwischen den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweiligen Vorrang einräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bilden, dies gebieten. Die gerichtliche Kontrolle dieses Spielraums ist dabei auf die Überprüfung beschränkt, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08).

    Konkret hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 14.05.2009, C-34/08) insoweit zur VO Nr. 1788/2003 festgestellt, dass sie sich in den Rahmen des Ziels der Stabilisierung der Märkte einfüge, und dass der Verordnungsgeber sein „Ermessen” mit dem Erlass dieser Verordnung insoweit nicht überschritten habe, als er dem Ziel der „Stabilisierung der Märkte” im Sinn des Art. 33 Abs. 1 EGV zeitweilig den Vorrang eingeräumt habe, zumal die Verordnung neben der Stabilisierung der Märkte auch weitere Ziele verfolge, in dem die Regelungen der Rationalisierung der Milcherzeugung und der Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung durch einen Beitrag zur Stabilisierung des Einkommens der Milcherzeuger dienten. Weiter hat er ausdrücklich festgestellt, dass der Erlass der VO Nr. 1788/2003 erforderlich gewesen sei, um das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und dadurch ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012, 1 K 1092/09).

    Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich der Sachverhalt, der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache C-34/08 zu Grunde lag, vom streitgegenständlichen Sachverhalt unterscheidet, gleichwohl können die allgemeinen Ausführungen des Gerichtshofs, der sich umfassend mit der Verwirklichung der Ziele des Art. 33 EGV befasst hat, auch im Streitfall Geltung beanspruchen (vgl. insoweit auch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08). Der Senat sieht auch vor dem Hintergrund der Argumentation des Klägers keinen Anlass, die Sache erneut dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.

    Die Argumentation des Klägers, der die Rechtswidrigkeit der VO Nr. 1788/2003 u. a. mit einem - aus seiner Sicht bestehenden - Systembruch begründet, kann nicht durchgreifen. Für die Rechtmäßigkeit der VO Nr. 1788/2003 ist nicht entscheidend, ob sie eine in den Jahren 1968 bzw. 1984 geschaffene Rechtslage systemkonsequent fortsetzt, vielmehr ist entscheidend, ob die im Streitfall anzuwendende Verordnung für sich genommen den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik sowie dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Dies ist, wie bereits ausgeführt wurde, der Fall. Bei seiner Argumentation verkennt der Kläger den Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers und den eingeschränkten Überprüfungsspielraum des Gerichts (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08).

    Aus Art. 2 VO Nr. 1788/2003 ergibt sich, dass die Abgabe jährlich deutlich gesenkt wird (von 33,27 €/100 kg im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 auf 27,83 €/100 kg im Milchwirtschaftsjahr 2007/2008). Insofern geht mit der Absenkung der Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 1255/1999 in der Fassung der VO Nr. 1787/2003 auch eine proportionale Absenkung der Abgabenhöhe einher. In jedem Fall verbleibt es aber bei dem Zusammenspiel von begünstigenden (Beihilfe) und belastenden Maßnahmen (Abgabe). Zu der Beihilfe gehört im Übrigen auch die Milchprämie, die Milcherzeugern gem. Art. 95 VO Nr. 1782/2003 in Abhängigkeit zur einzelbetrieblichen Referenzmenge gezahlt wird. Die Auffassung des Klägers, den Milcherzeugern seien die Vorteile nahezu genommen worden, überzeugt daher nicht. Dass der Verordnungsgeber das System von Beihilfe und Abgabe vor dem Hintergrund der aus seiner Sicht bestehenden Erforderlichkeiten in bestimmten Abständen neu justiert, ist von seinem Entscheidungsspielraum ohne weiteres gedeckt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der mit Beschluss vom 26.07.2011 (VII B 134/10) darauf hingewiesen hat, dass diese Änderungen in der Ausgestaltung der Milchmarktordnung und der bei Erlass der VO Nr. 1788/2003 eingetretene Verfall der Milchpreise den Verordnungsgeber nicht dazu zwingen mussten, das System der Erhebung einer Milchabgabe bei Überschreitung der einzelbetrieblich festgesetzten Milchquote aufzugeben (so im Ergebnis auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012, 1 K 1092/09). Auch die Argumentation, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die damit einhergehende Notwendigkeit, strukturelle Überschüsse zu verringern, hätten im Milchwirtschaftsjahr 2007/2008 nicht mehr bestanden, woraus sich die Unverhältnismäßigkeit der Milchabgabenregelung ergebe, greift nicht. Die VO Nr. 1788/2003 dient ebenso wie ihre Vorgängerverordnungen der Stabilisierung des Milchmarktes. Sofern die Regulierungsvorschriften - wovon der Kläger offenbar ausgeht - das Ziel einer Verringerung der Produktion erreicht haben bzw. nach wie vor erreichen, kann dies nicht gegen ihre Verhältnismäßigkeit sprechen. Im Gegenteil: Kann ein Marktgleichgewicht festgestellt werden, bestätigt dies die Wirksamkeit und damit letztlich auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Auch wenn, wie der Kläger behauptet, die nationale Quote oberhalb der Binnennachfrage liegt, widerlegt dies nicht, dass das Quotensystem zu einer Begrenzung der Milchproduktion und damit zu einer Stabilisierung des Milchmarktes führt.

    Dagegen spricht auch nicht, dass - ausgehend von den klägerischen Behauptungen - teilweise erhebliche Preisschwankungen für Milch festzustellen sind, dass der Milchpreis teilweise unterhalb der Produktionskosten liegt, dass zeitweilig trotz der Quotenregelung ein struktureller Überschuss festzustellen ist, und dass die Quotenregelung ein erheblicher, wettbewerbsrelevanter Kostenfaktor für Milcherzeugungsbetriebe ist. Es kann nicht verlangt werden, dass die Regelungen die Marktmechanismen vollständig außer Kraft setzen. Vielmehr muss es ausreichen, wenn der Markt im Wesentlichen stabil gehalten wird, wenn also konkret die Verordnung Nr. 1788/2003 zur Verfolgung des Ziels der Stabilisierung der Märkte nicht offensichtlich ungeeignet ist. Dass dies ausreicht, und dass eine Eignung in diesem Sinne besteht, hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08).

    Auch ansonsten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Milchquotenregelung unverhältnismäßig wäre. Auch insoweit ist anzuerkennen, dass der Verordnungsgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt (EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06).

    Die Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit der Abgabenregelung lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht unter Hinweis darauf begründen, dass das Abgabenaufkommen nicht zweckentsprechend verwendet würde. Richtig ist, dass Art. 22 VO Nr. 1708/2003 vorsieht, dass die Abgabe zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor verwendet wird, und dass die Abgabe nach dem 22. Erwägungsgrund in erster Linie der Regulierung und Stabilisierung des Milchmarktes dient und daher zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor eingesetzt werden sollte. Die Abgabe ist Teil der bestehenden Marktordnungsvorschriften, hat also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes, zudem trägt sie zur Finanzierung der Marktordnungsausgaben des Agrarsektors bei, weshalb es im Sinne der Zweckbindung der Abgabe nicht erheblich ist, in welchem Wirtschaftsjahr sie zufließt bzw. verwendet wird (so auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08). Schon vor dem Hintergrund, dass weder die Einnahmen aus der Milchgarantiemengenabgabe, noch die Ausgaben für die Ordnung des Agrarmarktes statisch sind, sondern vielmehr naturgemäß erheblichen, nicht korrespondierenden Schwankungen unterworfen sind, kann nicht verlangt werden, dass die Abgaben im Wirtschaftsjahr ihrer Einnahme auch zweckentsprechend verwendet werden. Dass grundsätzlich eine zweckentsprechende Verwendung stattfindet, hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung nachvollziehbar dargelegt. Auch der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 07.10.2009 (VII B 253/08) bezogen auf die VO Nr. 1788/2003 und ausdrücklich auch angesichts der kontinuierlichen Reduzierung der Aufwendungen für den Milchmarkt an seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten.

    Ungeachtet der Frage, inwieweit das für das nationale Steuerrecht entwickelte Prinzip der Folgerichtigkeit auch für europäisch begründete Marktordnungsabgaben gilt, ergibt sich aus dem Vorgenannten, dass die Milchabgabe im System der Marktordnung für den Agrarsektor einem solchen Prinzip nicht widerspricht.

    Weiter lässt sich die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe nicht unter Hinweis auf deren erdrosselnde Wirkung begründen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.11.2010 (VII B 36/10) im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit der Saldierungsvorschriften - allerdings ohne nähere Begründung - darauf hingewiesen, dass die Abgabenlast mit den Grundrechten zu vereinbaren sei. In seinem Beschluss vom 28.11.2006 (VII B 54/06) hat der Bundesfinanzhof eine Verfassungswidrigkeit der Milchquotenregelung verneint und u. a. ausgeführt, ein Milcherzeuger wisse, welche Referenzmenge von ihm beliefert werden könne und könne seine Produktion darauf einstellen und sie im Falle einer drohenden Überlieferung drosseln. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.03.1988 (3 C 48/86) ausgeführt, dass die Garantiemengenregelung nicht deshalb gegen Art. 12 GG oder Art. 14 GG verstoße, weil im Einzelfall ein landwirtschaftlicher Betrieb wegen der Erhebung der Abgabe wirtschaftlich aufgegeben werden müsse. Konkret zu Art. 12 GG hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit durch die Abgabenerhebung verneint. Milchviehhaltung sei kein eigenständiger Beruf, sie sei nur ein Teil der umfassenden landwirtschaftlichen Betätigung. Der Beruf des Landwirts werde durch die Abgabenregelung als Berufsausübungsregelung nicht verschlossen, denn selbst für den Fall, dass dem Landwirt keine Referenzmenge zugeteilt werden sollte, bliebe es ihm unbenommen, Landwirtschaft zu betreiben. Auch der Landwirt, der keine Milcherzeugung betreibe, bleibe Landwirt. In Bezug auf Art. 14 GG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der landwirtschaftliche Betrieb als Sachgesamtheit dem Schutz des Art. 14 GG unterliege. Die Abgabenregelung spreche kein Produktionsverbot aus, sie habe notwendigerweise die faktische Folge, dass der einzelne Landwirt seine Milchproduktion einschränke. Sofern man hierin eine mittelbare Eigentumsbeschränkung sehen wolle, würde die Garantiemengenregelung eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG darstellen. Eine gegenteilige Beurteilung wäre nur gerechtfertigt, wenn die Abgabe für sich genommen erdrosselnde Wirkung hätte (BVerwG, Urteil vom 25.03.1988, 3 C 48/86). Unabhängig von der Frage, inwieweit die im Streitfall anzuwendenden Vorschriften überhaupt an den nationalen Grundrechten zu messen sind, vermag der Senat eine derart erdrosselnde Wirkung, die zu einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts führen könnte, nicht festzustellen. Jeder Milcherzeuger kennt die ihm zur Verfügung stehende Referenzmenge, die am Eigentumsschutz des Betriebes teilnimmt. Er kann und muss seine Produktion darauf einstellen. Wenn er in der Hoffnung, in den Genuss der Saldierung zu kommen, seine Referenzmenge überliefert, ist dies eine ihm freistehende betriebswirtschaftliche Entscheidung, deren Risiko er notfalls zu tragen hat. Aus Sicht des Senats kann der Abgabe schon deshalb keine erdrosselnde Wirkung beigemessen werden, weil sie nicht zwangsläufig ist, sondern vom Milcherzeuger durch Anpassung seiner Milchproduktion vermieden werden kann. Soweit die Abgabe nur aufgrund von Schwankungen bei der Milcherzeugung infolge von naturgegebenen Faktoren entsteht, ist sie für die Frage einer erdrosselnden Wirkung unbedeutend. Es kann im Übrigen auch nicht auf den einzelnen Milcherzeuger abgestellt werden, der seinen Betrieb als Ergebnis der Marktordnungsregelungen im Milchsektor möglicherweise nicht (mehr) wirtschaftlich betreiben kann; vielmehr muss, um eine erdrosselnde Wirkung der Abgabe feststellen zu können, auf die Milchwirtschaft insgesamt geblickt werden. Dass die im Streitfall erheblichen Vorschriften in der Weise erdrosselnde Wirkung hätten, dass Milchwirtschaft insgesamt gleichsam unmöglich würde, vermag der Senat auch nach Würdigung des klägerischen Vorbringens nicht festzustellen. Sofern die Referenzmenge nicht ausreicht, um den Milcherzeugungsbetrieb wirtschaftlich betreiben zu können, rühren die wirtschaftlichen Schwierigkeiten schließlich nicht aus der im Falle einer Überlieferung drohenden Abgabe, sondern aus der Schwierigkeit, die Referenzmenge zu erhöhen. Die Frage des Erwerbs einer Quote ist indes nicht streitgegenständlich.

    Schließlich ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht erheblich, dass es - nach seiner Darstellung - im Milchwirtschaftsjahr 2007/2008 in einigen Mitgliedstaaten zu Überlieferungen gekommen ist, während in anderen Mitgliedstaaten Quoten ungenutzt geblieben sind. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot oder den Gleichheitsgrundsatz ist nicht zu erkennen. Diese Frage ist unionsrechtlich geklärt, der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 14.05.2009 (C-34/08) festgestellt, dass eine defizitäre Produktion eines Mitgliedstaats kein für die Festlegung der einzelstaatlichen Referenzmenge maßgeblicher Gesichtspunkt sei, und dass dem Gesetzgeber auch in Bezug auf die für die Bemessung der einzelstaatlichen Referenzmenge maßgeblichen Grunddaten ein Ermessen zukomme. Er hat festgestellt, dass die Erhebung der Abgabe eine im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation getroffene Maßnahme darstelle, die unterschiedslos für alle Erzeuger gelte, und dass der Umstand, dass diese Maßnahme für bestimmte Erzeuger unterschiedliche Auswirkungen habe, keine Diskriminierung bewirken könne, wenn diese Maßnahme auf objektiven, den Erfordernissen des allgemeinen Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation angepassten Kriterien beruhe. Dass dies bei den im Streitfall anzuwendenden Vorschriften der Fall ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bejaht. Dem folgt der Senat.”

    Hieran ist auch im Streitfall festzuhalten, die VO Nr. 1234/2007 enthält - abgesehen von der Bestimmung in Art. 81 Abs. 3 - keine Bestimmungen, die eine andere als die zur VO Nr. 1788/2003 anzustellende Betrachtung rechtfertigen könnten. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers konkret zur VO Nr. 1283/2007 und zu § 39 MilchQuotV bemerkt der Senat ergänzend:

    Soweit der Kläger anmerkt, es finde sich in der VO Nr. 1234/2007 keine dem Art. 22 VO Nr. 1788/2003 entsprechende Regelung, weshalb die Zweckbindung für Ausgaben im Milchsektor weggefallen sei, und woraus sich die Rechtswidrigkeit der Erhebung der Überschussabgabe ergebe, kann der Senat dem nicht folgen. Dass die Abgabe nach der VO Nr. 1234/2007 i. V. m. der MilchQuotV ebenso dem Ziel der Stabilisierung des Marktes dient, wie die Abgabe nach der VO Nr. 1788/2003 i. V. m. der MilchAbgV, ist nicht zweifelhaft. Der 36. Erwägungsgrund der VO Nr. 1234/2007 stellt klar, dass das Hauptziel der Milchquotenregelung weiterhin sei, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem entsprechenden Markt und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und so ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Dass die Einnahmen aus der Überschussabgabe zweckgebunden eingesetzt werden müssen, ergibt sich aus den Erwägungsgründen. Im 39. Erwägungsgrund ist ein Verweis auf die VO Nr. 1290/2005 enthalten, wonach die Zusatzabgabe im Milchsektor als zweckgebundene Einnahme gilt, die dem Gemeinschaftshaushalt zufließt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft bzw. des Europäischen Landwirtschaftsfonds verwendet werden muss, Art. 22 VO Nr. 1788/2003 sei damit hinfällig geworden. In Art. 34 Abs. 2, Abs. 1 lit. b) VO Nr. 1290/2005 ist die Zweckbindung konkret festgeschrieben. Eine dem Art. 22 VO Nr. 1788/2003 vergleichbare Regelung ist nicht erforderlich. Der Verordnungsgeber hat die Frage der Zweckbindung gesehen und im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens in der genannten Weise beantwortet. Unionsrechtlichen Bedenken begegnet dies aus Sicht des Senats nicht.

    Die im Sinne von Art. 80 Abs. 2 S. 1 GG hinreichende Bestimmtheit des § 12 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG i. V. m. Art. 78, 81 Abs. 3 VO Nr. 1234/2007 als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der MilchQuotV und speziell von § 39 Abs. 2 MilchQuotV hält der Senat auch vor dem Hintergrund, dass Art. 81 Abs. 3 VO Nr. 1234/2007 dem nationalen Gesetzgeber einen, wie der Kläger ausführt, erheblichen Gestaltungsspielraum überlässt, für gegeben.

    In Bezug auf die MilchAbgV, der Vorgängervorschrift der MilchQuotV, hat der Bundesfinanzhof als ausreichend angesehen, dass die Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenschuld, die Höhe der Abgabe und die Berechnung der Abgabe in der VO Nr. 1788/2003 geregelt sind (Beschluss vom 28.11.2006, VII B 54/06). Diesen Anforderungen genügt auch Art. 78 VO Nr. 1234/2007. Dort ist in Art. 78 Abs. 1 die Höhe der Überschussabgabe festgelegt, während Art. 78 Abs. 1 i. V. m. Art. 66 ff. die Voraussetzung für das Entstehen der Abgabenschuld regelt. Weitere Verfahrensbestimmungen enthalten Art. 79 und Art. 80 VO Nr. 1234/2007. Insofern ergeben sich zunächst keine wesentlichen Veränderungen zur Rechtslage unter Geltung der VO Nr. 1788/2003 bzw. der MilchAbgV.

    Dies gilt auch im Hinblick auf den im Streitfall entscheidungserheblichen § 39 Abs. 2 MilchQuotV. Diese Bestimmung findet ihre gesetzliche Ermächtigung konkret in Art. 81 Abs. 3 S. 1 VO Nr. 1234/2007. Danach kann der zuständige Mitgliedstaat entscheiden, dass der Käufer nach Bedingungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden, bei jeder Lieferung des Erzeugers, die die für ihn verfügbare Quote überschreitet, einen Teil des Milchpreises als Vorauszahlung auf den Beitrag des Erzeugers zur Abgabe einbehält, wenn die von einem Erzeuger gelieferten Mengen im Laufe des Referenzzeitraums die für ihn verfügbare Quote überschreiten. Von dieser Möglichkeit hat der nationale Verordnungsgeber Gebrauch gemacht. Art. 81 Abs. 3 S. 1 VO Nr. 1234/2007 gibt (nur) vor, dass für den Einbehalt einer Vorauszahlung das Überschreiten der verfügbaren Quote festgestellt worden sein muss. Damit verbleibt dem nationalen Verordnungsgeber die Entscheidung über das „ob” einer solchen Regelung sowie die Regelungsbefugnis in Bezug die Höhe der Vorauszahlung sowie das Erhebungsverfahren. Den sich daraus ergebenden Entscheidungsspielraum hat der nationale Gesetzgeber nicht genutzt, sondern die ausfüllenden Regelungen dem Verordnungsgeber überlassen. Dies hält der Senat vor dem Hintergrund der Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage aber auch des Wesentlichkeitsgrundsatzes zwar durchaus für problematisch, sieht darin letztlich aber noch keinen Grund, die Verfassungswidrigkeit der MilchQuotV anzunehmen.

    Es ist unionsrechtlich geregelt, dass, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Überschussabgabe bei Quotenüberschreitung zu zahlen ist. Dies ist die wesentliche, grundrechtsrelevante unionsgesetzgeberische Entscheidung. Die Vorschussregelung des § 39 Abs. 2 MilchQuotV dient der Sicherung des Abgabenanspruchs und betrifft letztlich ein Verfahrensdetail, das vom nationalen Verordnungsgeber geregelt werden kann. Die Vorschussregelung hat auf die Abgabenhöhe keinen Einfluss, die Vorauszahlung ist zurückzuzahlen, wenn eine Milchabgabe nicht zu zahlen ist. Außerdem kann der Milcherzeuger die Vorauszahlung durch die Stellung einer Sicherheit abwenden. Im Übrigen sah bereits die Rechtslage im Geltungszeitraum der VO Nr. 1788/2003 und der MilchAbgV, für die der Bundesfinanzhof - wie bereits ausgeführt - festgestellt hat, dass sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruht, in § 39 Abs. 3 MilchAbgV die - damals noch fakultative - Möglichkeit für den Käufer vor, das Lieferentgelt für die die Anlieferungsreferenzmengen überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf den Abgabebetrag einzubehalten. Die Ermächtigung hierzu fand sich in Art. 11 Abs. 2 VO Nr. 1788/2003, der im Wesentlichen Art. 81 Abs. 3 VO Nr. 1234/2007 entspricht. Insofern hat sich die Rechtslage im Hinblick auf die Möglichkeit, das Milchgeld teilweise einzubehalten, materiell nicht wesentlich geändert.

    Der nationale Verordnungsgeber hat entgegen der Auffassung des Klägers den durch Art. 81 Abs. 3 VO Nr. 1234/2007 eröffneten Gestaltungsspielraum hinreichend ausgefüllt. Grundlegende Vorgaben für das Verhältnis zwischen Milcherzeuger und Käufer im Hinblick auf die Überschussabgabe machen bereits die Art. 78, 79 und 81 VO Nr. 1234/2007. § 39 Abs. 2 MilchQuotV regelt die Erhebung der Vorauszahlung und gewährt einen Herausgabeanspruch des Milcherzeugers für den Fall, dass eine Milchabgabe in einem Zwölfmonatszeitraum nicht zu erheben ist. § 39 Abs. 4 MilchQuotV bestimmt, dass die Vorauszahlungen vom Käufer auf einem gesonderten Konto zu buchen sind. Ansonsten gelten für das Innenverhältnis zwischen Milcherzeuger und Käufer, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, die allgemeinen abgabenrechtlichen, zivilrechtlichen und notfalls auch insolvenzrechtlichen Vorschriften.

    3. Angesichts der Ausführungen zum Antrag zu 1. kann die Klage auch mit dem Antrag zu 2. keinen Erfolg haben. Weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit dieses Antrags bedarf daher nicht.

    II.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, da die Frage der Vereinbarkeit der Vorschussregelung des § 39 Abs. 2 MilchQuotV mit höherrangigem Recht, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

    VorschriftenGG Art. 80 Abs. 1 S. 2, GG Art. 80 Abs. 1 S. 3 MilchQuotV § 39 Abs. 2