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  • 29.11.2013 · Erledigtes Verfahren · MinöStG 2000 § 26 Abs 6 · VII R 7/12

    Mineralölsteuer, Treibstoff, Erlass, Billigkeit, Doppelbesteuerung

    Letzte Änderung: 29. November 2013, 12:56 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2012, 09:55 Uhr

    Vermischung von Dieselkraftstoff mit leichtem Heizöl in Tankwagen, weil beim Produktwechsel die für die Restmenge vorgeschriebene Mindestabgabemenge nicht eingehalten worden ist (in den Jahren 2000 und 2001).
    Erlass wegen Doppelbesteuerung des Dieselkraftstoffs.
    Folgt aus der Novellierung des § 26 Abs. 6 MinöStG (gültig ab 30.7.2002), der nunmehr Billigkeitsmaßnahmen entbehrlich macht, früher sei die Doppelbelastung der eigentliche Gesetzeszweck gewesen und Billigkeitsmaßnahmen damit ausgeschlossen?
    Hätte das FG die Hinweise im Prüfungsbericht und in einem weiteren Behördenschreiben, nach denen ein Teilerlass der wesentlichen Steuernachforderung bejaht werde, im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben berücksichtigen müssen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 7/12

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 25.1.2012 4 K 2860/11 VM

    Normen: MinöStG 2000 § 26 Abs 6, MinöStG 2002 § 26 Abs 6, AO § 227, FGO § 102

    Erledigt durch: Urteil vom 25.09.2013, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger