21.05.2014 · Erledigtes Verfahren · AO § 42 · I R 25/12
Gestaltungsmissbrauch, Verschmelzung, Verlustvortrag
Letzte Änderung: 21. Mai 2014, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2012, 09:55 Uhr
Liegt in der Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft (Klägerin), die zum Zeitpunkt der Verschmelzung ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bereits eingestellt hatte, ein Gestaltungsmissbrauch, auch weil unmittelbar nach der Verschmelzung eine Umbenennung und Sitzverlegung (Name und Sitz der übertragenen Gesellschaft) erfolgte? Wurde die Gesellschaft somit nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht fortgeführt (§ 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG 1995)? Ist eine Anwendung des § 42 AO auch im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes möglich, oder kommt § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG 1995 insoweit eine Sperrwirkung zu?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 25/12
Vorinstanz: Thüringer Finanzgericht 28.9.2011 3 K 1086/09
Normen: AO § 42, UmwStG 1995 § 12 Abs 3 S 2, KStG § 8 Abs 4, GewStG § 10a
Erledigt durch: Urteil vom 18.12.2013, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger