Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 21.05.2014 · Erledigtes Verfahren · AO § 42 · I R 25/12

    Gestaltungsmissbrauch, Verschmelzung, Verlustvortrag

    Letzte Änderung: 21. Mai 2014, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2012, 09:55 Uhr

    Liegt in der Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft (Klägerin), die zum Zeitpunkt der Verschmelzung ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bereits eingestellt hatte, ein Gestaltungsmissbrauch, auch weil unmittelbar nach der Verschmelzung eine Umbenennung und Sitzverlegung (Name und Sitz der übertragenen Gesellschaft) erfolgte? Wurde die Gesellschaft somit nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht fortgeführt (§ 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG 1995)? Ist eine Anwendung des § 42 AO auch im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes möglich, oder kommt § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG 1995 insoweit eine Sperrwirkung zu?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 25/12

    Vorinstanz: Thüringer Finanzgericht 28.9.2011 3 K 1086/09

    Normen: AO § 42, UmwStG 1995 § 12 Abs 3 S 2, KStG § 8 Abs 4, GewStG § 10a

    Erledigt durch: Urteil vom 18.12.2013, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger