21.03.2014 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8 Abs 3 S 2 · I R 16/12
Verdeckte Gewinnausschüttung, Spende, Vermögensbindung, Satzung
Letzte Änderung: 21. März 2014, 09:27 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2012, 09:55 Uhr
Handelt es sich bei der Zahlung einer inländischen juristischen Person (hier einer GmbH) an eine in einem EU-Mitgliedstaat ansässige kirchennahe Körperschaft um eine abzugsfähige Spende, oder stellt diese eine verdeckte Gewinnausschüttung dar? Muss auch ein gemeinnütziger Verein, der nach italienischem Recht errichtet worden ist, in der Satzung die Voraussetzungen der Vermögensbindung erfüllen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 16/12
Vorinstanz: Finanzgericht Bremen 8.6.2011 1 K 63/10 (6)
Normen: KStG § 8 Abs 3 S 2, KStG § 9 Abs 1 Nr 2, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, AO § 55 Abs 1 Nr 4
Erledigt durch: Urteil vom 17.09.2013, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Verwaltung