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  • 18.12.2014 · Erledigtes Verfahren · EStG § 13a Abs 4 · IV R 44/11

    Landwirtschaft, Durchschnittssatzgewinnermittlung, Schadensersatz, Höhere Gewalt, Rücklage für Ersatzbeschaffung

    Letzte Änderung: 18. Dezember 2014, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2011, 14:30 Uhr

    Sind Entschädigungen, die für Wirtschaftsgüter geleistet werden, die durch höhere Gewalt aus dem Betriebsvermögen eines Landwirts mit Durchschnittssatzgewinnermittlung ausgeschieden sind, durch den Grundbetrag abgegolten oder als Sondergewinn nach § 13a Abs. 6 EStG hinzuzurechnen? Ist von der konkludenten Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die Entschädigungsleistung nicht ausdrücklich als Sondergewinn nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst hat?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 44/11

    Vorinstanz: Finanzgericht München 7.10.2010 15 K 3677/08

    Normen: EStG § 13a Abs 4, EStG § 13a Abs 6 S 1 Nr 2, EStG § 13a Abs 6 S 1 Nr 4, EStR R 35

    Erledigt durch: Urteil vom 25.09.2014, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung