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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Die Übertragung der § 6b-Rücklage ist vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts möglich - entgegen der Verwaltungsauffassung

    | Gemäß §§ 6b,c EStG kann der Steuerpflichtige für stille Reserven, die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen aufgedeckt wurden, eine Rücklage bilden und diese später auf die Anschaffung oder Herstellung eines Ersatzwirtschaftsguts - in demselben oder einem anderen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen - übertragen, um so die sofortige Versteuerung zu vermeiden. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Rücklage bereits vor der Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb übertragen wird. Das FG lehnte die entgegenstehende Verwaltungsauffassung ab ( FG Münster 13.5.16, 7 K 716/13 E ). |

     

    Im Streitfall bildeten die Eltern des Klägers für einen Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb eine Rücklage nach §§ 6b,c EStG. Ende 2006 erwarb der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb. Seine Eltern wiesen die § 6b-Rücklage daraufhin zum 31.12.06 im Betriebsvermögen einer KG aus, deren Gesellschafter sie waren. Im Folgejahr übertrugen sie die Rücklage auf die Herstellungskosten eines im Jahr 2007 im Betriebsvermögen der KG fertig gestellten Gebäudes. Das Finanzamt hielt die Übertragung unter Berufung auf die Einkommensteuerrichtlinien, nach denen die Übertragung einer Rücklage erst im Zeitpunkt und nur im Umfang ihres Abzugs bei Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts möglich sein soll, nicht für zulässig. Durch diese Regelung soll nach Auffassung in der Literatur verhindert werden, dass die Verlagerung und Auflösung der Rücklage nur zur Ersparnis von Gewerbesteuer erfolgt, z.B. zum Ausgleich eines (anderenfalls gewerbesteuerlich nicht mehr abziehbaren) Verlustes im anderen Betrieb (Marchal, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 6b Rz. 46).

     

    Die hiergegen erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die sich aus der Verwaltungsvorschrift in R 6b.2 Abs. 8 S. 3 EStR ergebende zeitliche Einschränkung der Übertragung der Rücklage findet jedoch nach Auffassung des Senates keine Grundlage im Gesetz.

     

    PRAXISHINWEIS | Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung lässt sich nach Auffassung des FG keine zeitliche Einschränkung dahingehend herleiten, dass das Ersatzwirtschaftsgut vor der Übertragung der Rücklage fertig gestellt sein muss. Eine Übertragung der Rücklage ist auch bereits zeitlich vor einem Abzug und grundsätzlich sogar unabhängig von einem Abzug von den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts im anderen Betrieb möglich. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

     
    Quelle: ID 44110975