21.03.2014 · Erledigtes Verfahren · EStG § 15 · X R 21/11
Ruhender Gewerbebetrieb, Betriebsverpachtung, Entnahme, Grundstück, Wesentliche Betriebsgrundlage
Letzte Änderung: 21. März 2014, 09:27 Uhr, Aufgenommen: 22. September 2011, 11:26 Uhr
Bestand das bisherige Einzelunternehmen des Klägers mangels ausdrücklicher Betriebsaufgabe weiter? Stellte daher die entgeltliche Überlassung von Grundstücken an eine gegründete GmbH einen ruhenden Gewerbebetrieb (Betriebsaufspaltung/Betriebsverpachtung) dar, so dass im Streitjahr ein Entnahmegewinn betreffend mehrerer Grundstücke als laufender gewerblicher Gewinn zu versteuern ist? Anforderungen an wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung? Widerspricht das FG-Urteil der BFH-Rechtsprechung zur Betriebsverpachtung/-unterbrechung und Betriebsaufgabe?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 21/11
Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 24.3.2010 13 K 287/06
Normen: EStG § 15, EStG § 4 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 07.11.2013, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Verwaltung