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  • 23.07.2012 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 1 · IX R 13/11

    Geschlossener Immobilienfonds, Abgrenzung, Anschaffungsnaher Aufwand

    Letzte Änderung: 23. Juli 2012, 11:19 Uhr, Aufgenommen: 22. September 2011, 11:26 Uhr

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gründung eines geschlossenen Immobilienfonds als sofort abziehbare Werbungskosten oder aktivierungspflichtige Anschaffungs- /Herstellungskosten - 1. Abgrenzung zwischen Erwerber und Hersteller bei einem Modernisierungsfonds nach dem BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 IV C 3-S 2253a- 48/03 (BStBl I 2003, 546), sog. 5. Bauherrenerlass, bzw. den Grundsätzen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Anleger mit einem Bündel vorformulierter Verträge konfrontiert wurde und nur hinsichtlich eines Teils des Generalübernehmervertrages rein formal die Möglichkeit zwischen Modernisierungsalternativen bestand? 2. Ist § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zeitlich nicht anzuwenden, wenn vor dem 1.1.2004 nur geringfügige Baumaßnahmen (maximal zweistündige Schleifarbeiten am Treppengeländer) ausgeführt wurden und diese Baumaßnahmen mit den ca. acht Monate später wieder aufgenommenen Arbeiten in sachlichem Zusammenhang standen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 13/11

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 15.3.2011 6 K 6133/07

    Normen: EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 21, EStG § 6 Abs 1 Nr 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 1a, EStG § 52 Abs 16 S 7, HGB § 255

    Erledigt durch: Urteil vom 29.02.2012, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung