23.11.2011 · Erledigtes Verfahren · ZK Art 31 · VII R 65/10
Einfuhrabgaben, Versandverfahren, Hauptverpflichteter, Zollwert, Transaktionswert, Schätzung
Letzte Änderung: 23. November 2011, 14:51 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2011, 10:12 Uhr
Ermittlung des Zollwerts für aus China eingeführte Schuhe nach Art. 31 ZK, da der Preis für den Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht bekannt ist und der Verkaufspreis des in Deutschland ansässigen Versenders unrealistisch niedrig war.
Ist die Zugrundelegung der aus der chinesischen Exportstatistik ermittelten Durchschnittspreise eine zweckmäßige Methode zur Ermittlung des Zollwerts?
Hätte das FG die Risikoanalyse ZORA hinterfragen, die vorliegende innergemeinschaftliche Rechnung berücksichtigen und eine einzelfallbezogene Schätzung durchführen müssen?
Stellt ein niedriger Rechnungspreis bereits "begründete Zweifel" (Art. 181a Abs. 1 ZKDVO) dar?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 65/10
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 16.9.2010 4 K 4/10
Normen: ZK Art 31, ZK Art 203, ZKDV Art 181a, AO § 162
Erledigt durch: Urteil vom 12.07.2011, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger