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  • 21.12.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 52 Abs 15 S 10 · IV R 47/06

    Land- und Forstwirtschaft, Grundstück, Entnahme, Steuerfreiheit, Betriebsleiterwohnung

    Letzte Änderung: 21. Dezember 2009, 12:33 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Stellt die Eigentumsübertragung eines zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens an die Tochter der Landwirts-Ehegatten eine steuerpflichtige Entnahme dar, wenn die Tochter sich gleichzeitig verpflichtet die übertragenen Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung weiterhin zur Verfügung zu stellen und kurze Zeit später jedoch mit der Planung (und späteren Errichtung) eines eigenen Wohnzwecken dienenden Gebäudes beginnt oder wird das der Tochter zum Alleineigentum übertragene Grundstück zunächst deren Sonderbetriebsvermögen und erst durch die Errichtung des selbstgenutzten Wohnhauses nach § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG a.F. steuerfrei entnommen? Wird durch die Übertragung eines Miteigentumsanteils von 20 v.H. an den landwirtschaftlichen Flächen auf die Tochter eine GbR zwischen den Landwirts-Ehegatten und der Tochter gegründet?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 47/06

    Vorinstanz: Finanzgericht München 23.6.2005 11 K 4420/01 EFG 2007, 118

    Normen: EStG § 52 Abs 15 S 10, EStG § 13 Abs 5

    Erledigt durch: Urteil vom 24.06.2009, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger