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  • 23.11.2011 · Erledigtes Verfahren · EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 · IX R 66/10

    Grundstück, Entnahme, Einlage, Veräußerung, Spekulationsgeschäft, Spekulationsgewinn

    Letzte Änderung: 23. November 2011, 14:53 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2011, 10:10 Uhr

    Spekulationsgewinnberechnung gem. § 23 EStG bei Grundstücksveräußerung nach Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen - Wie ist der Spekulationsgewinn zu berechnen, wenn ein am 20. Mai 1997 angeschafftes Grundstück vor seiner Veräußerung am 3. November 2006 zwischenzeitlich in das Betriebsvermögen eingelegt (1.5.2003) und wieder entnommen (30.11.2004) worden ist - Handelt es sich - wie das FA meint - um eine Anschaffung im Jahr 1997 und eine Veräußerung im Jahr 2006 im Rahmen der zehnjährigen Spekulationsfrist des § 23 EStG oder ist - wie die Kläger meinen - von zwei Anschaffungen und zwei Veräußerungen auszugehen (Entnahme aus dem Betriebsvermögen als zeitgleiche fiktive Veräußerung im Hinblick auf die Anschaffung vom 20.5.1997 und neue Anschaffung gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Hinblick auf die Veräußerung am 3.11.2006 mit der Folge, dass bei der Veranlagung 2006 die im Zeitraum von der Anschaffung im Jahr 1997 bis zur Einlage in das Betriebsvermögen im Jahr 2003 entstandenen stillen Reserven unbesteuert bleiben und nur die Wertsteigerung 2004 bis 2006 zu versteuern ist)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 66/10

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 26.10.2010 12 K 266/09

    Normen: EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 23 Abs 1 S 2, EStG § 23 Abs 1 S 5 Nr 1, EStG § 23 Abs 3

    Erledigt durch: Urteil vom 23.08.2011, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger