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  • · Fachbeitrag · Gewinnermittlung

    AfA-Bemessungsgrundlage bei durchgehend vermieteten Gebäuden und zwischenzeitlicher Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen

    | Die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist mangels Änderung des Rechtsträgers keine Veräußerung und spiegelbildlich auch keine Anschaffung, sodass sich hierdurch grundsätzlich die (historischen) Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts nicht erhöhen. Gleichwohl behandelt die Rechtsprechung die Entnahme eines abnutzbaren Wirtschaftsguts grundsätzlich als anschaffungsähnlichen Vorgang, wenn das Wirtschaftsgut weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wird; der Teilwert oder im Fall der Betriebsaufgabe der gemeine Wert ist dann künftig die Grundlage für die Bemessung der AfA. Der höhere Entnahmewert ersetzt die historischen Anschaffungskosten jedoch nur, soweit die bei Entnahme vorhandenen stillen Reserven schon besteuert wurden oder noch besteuert werden können. Das FG Hamburg hat nun entschieden, dass in diesen Fällen bei Ansatz der historischen Anschaffungskosten eine Minderung in Höhe der bereits zuvor im Privatvermögen in Anspruch genommenen AfA-Beträge in Ermangelung einer mit § 7 Abs. 1 S. 5 EStG vergleichbaren Regelung nicht in Betracht kommt (FG Hamburg 29.3.19, 3 K 287/17, DStRK 19, 209; Rev. BFH IX R 13/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Im zugrunde liegenden Sachverhalt war das zwischenzeitlich im Betriebsvermögen gehaltene Objekt bereits zuvor im Privatvermögen zu Vermietungszwecken genutzt und AfA als Werbungskosten in Anspruch genommen worden. Der Betrieb, in den dieses Gebäude dann eingelegt wurde, wurde anschließend aufgegeben, ohne dabei jedoch stille Reserven zu versteuern, sodass die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten weiterhin die Bemessungsgrundlage für die AfA waren. Eine Minderung dieser Bemessungsgrundlage um zuvor im Privatvermögen abgezogene AfA-Beträge schloss das FG aus.

     

    PRAXISTIPP | Bisher ist höchstrichterlich nicht entschieden, wie die AfA zu bemessen ist, wenn ein Grundstück zunächst der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, dann der Erzielung gewerblicher Einkünfte und anschließend wieder der Erzielung von Vermietungseinkünften. Die Entscheidung des BFH dürfte über den entschiedenen Fall hinaus für die Praxis interessant sein. Einstweilen sollte sich die steuerliche Praxis bei Wechsel der Vermögenssphäre eines durchgängig vermieteten Gebäudes an den Grundsätzen des FG-Urteils ausrichten und ggf. negativ betroffene Steuerbescheide offenhalten.

     
    Quelle: ID 46131810