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  • 21.01.2011 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a · III R 37/10

    Kindergeld, Berufsausbildung, Vollzeiterwerbstätigkeit, Eigene Einkünfte

    Letzte Änderung: 21. Januar 2011, 10:20 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2010, 10:59 Uhr

    Kindergeld für ein Kind, das nach der Berufsausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht und daneben einmal wöchentlich einen freiwilligen Vorkurs für eine staatliche Berufsoberschule, die dann später auch tatsächlich besucht wird, absolviert? Befindet sich das Kind in Berufsausbildung mit der Folge, dass die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind? Oder schließt die Vollzeiterwerbstätigkeit vielmehr eine Berücksichtigung als Kind aus, weil das Kind sie während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) ausübt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 37/10

    Vorinstanz: Finanzgericht München 14.4.2010 9 K 211/10

    Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, EStG § 32 Abs 4 S 2

    Erledigt durch: Zurücknahme der Revision.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger