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  • 22.10.2012 · Erledigtes Verfahren · MinöStV § 50 Abs 1 · VII R 26/09

    Mineralöl, Vergütung, Luftfahrtunternehmen, Werksflugverkehr, Festsetzungsfrist

    Letzte Änderung: 22. Oktober 2012, 13:11 Uhr, Aufgenommen: 21. April 2010, 11:12 Uhr

    Vergütung von Mineralölsteuer für Treibstoff, der im Rahmen der Nassvercharterung eines Flugzeugs samt Piloten durch ein Unternehmen, das keine Betriebserlaubnis als Luftfahrtunternehmen besitzt, verwendet worden ist.
    Verbraucht die Klägerin selbst den Treibstoff, wenn das Luftfahrzeug vollgetankt, gewartet, mit Betriebs- und Treibstoffen versehen, nebst Piloten dem Charterkunden zur Verfügung gestellt wird?
    Besteht für Flüge im Werksverkehr aus Art. 10 RL 92/81/EWG bzw. Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG direkt ein Anspruch auf Vergütung von Mineralölsteuer, weil diese Flüge zu kommerziellen Zwecken durchgeführt worden sind?
    Sind Unternehmen i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG auch solche, die zwar keine Genehmigung als Luftfahrtunternehmen haben, aber Werksarbeit ausführen?
    Besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer auch aus Art. 3 Abs. 1 GG (Befreiung für Schiffe im Werksverkehr gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG)?
    Darf sich die Behörde nicht auf die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO berufen, weil die Richtlinienbestimmungen nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sind?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 26/09

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 13.5.2009 4 K 53/08

    Normen: MinöStV § 50 Abs 1, MinöStG § 4 Abs 1 Nr 3, AO § 169, EGRL 2003/96 Art 14, GG Art 3 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 17.07.2012, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger