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  • 22.10.2007 · Erledigtes Verfahren · EStG § 13 · IV R 2/05

    Landwirtschaft, Mitunternehmerschaft, Mitunternehmerrisiko, Stille Gesellschaft

    Letzte Änderung: 22. Oktober 2007, 11:31 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Wurde durch den Abschluss eines Vertrages über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen einem bei einer Agrargenossenschaft angestellten technischen Leiter und der Agrargenossenschaft (stiller Gesellschafter) zum Betrieb eines landwirtschaftlichen Betriebs eine steuerrechtlich anzuerkennende Mitunternehmerschaft begründet, wenn die Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn und den stillen Reserven sich vertragsgemäß nach den Kapitalanteilen richtet, der Kapitalanteil des Betriebsinhabers 0 DM beträgt und seine Arbeitsleistung durch einen festen Jahresbetrag abgegolten ist (fehlendes Mitunternehmerrisiko)? Oder ist der nach außen als Betriebsinhaber auftretende Landwirt vielmehr als Arbeitnehmer der Agrargenossenschaft anzusehen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 2/05

    Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht 2.12.2004 5 K 76/99 EFG 2005, 1111

    Normen: EStG § 13, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, HGB § 230

    Erledigt durch: Urteil vom 10.05.2007, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger