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  • 02.08.2022 · Nachricht · Einkommensteuer

    Steuerliche Nichtanerkennung von Verlusten aus einem landwirtschaftlichen Betrieb

    | Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen. Angestrebt werden muss ein positives Ergebnis in der Regel zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, und zwar aufgrund einer Betätigung, die, über eine größere Zahl von Jahren gesehen, auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist. Die Gewinnerzielungsabsicht bestimmt sich dabei nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart. An der Absicht Gewinn zu erzielen fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Umstritten ist immer wieder die Frage, ob und in welcher Höhe ein fiktiver Aufgabegewinn mit der Auflösung etwa in Grundstücken gebildeter stiller Reserven bei der Ermittlung des Totalgewinn zu berücksichtigen ist. |