01.06.2011 · Erledigtes Verfahren · UStG § 1 Abs 1 · C-499/09
Abgrenzung von Restaurationsleistungen Dienstleistungen und Lieferungen von Nahrungsmitteln - Verkauf von Popcorn und Nachos im Kino - Zubereitung zum sofortigen Verzehr
Letzte Änderung: 1. Juni 2011, 15:48 Uhr, Aufgenommen: 15. Dezember 2009, 13:55 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 27.10.2009 zu folgenden Fragen:
1. Handelt es sich um eine Lieferung i.S. von Art. 5 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn zum sofortigen Verzehr zubereitete Speisen oder Mahlzeiten abgegeben werden?
2. Kommt es für die Beantwortung der Frage 1 darauf an, ob zusätzliche Dienstleistungselemente erbracht werden (Nutzungsüberlassung von Tischen, Stühlen, sonstigen Verzehrvorrichtungen, Präsentation eines Kinoerlebnisses)?
3. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Ist der Begriff "Nahrungsmittel" im Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter auch Speisen oder Mahlzeiten, die --durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise-- zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-499/09
Vorinstanz: BFH , Entscheidung vom 27.10.2009 (V R 3/07)
Normen: UStG § 1 Abs 1, UStG § 12 Abs 2 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a, EWGRL 388/77 Anh H, EGRL 112/2006 Art 129 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 10.03.2011