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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Regelsteuersatz für Verkauf von Backwaren und Fast-Food zum Verzehr an Ort und Stelle

    | Das FG Münster hat entschieden, dass in Bäckereifilialen, die in Supermärkte integriert sind, zum Verzehr an Ort und Stelle angebotene Backwaren dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn hierfür Mobiliar und Geschirr zur Verfügung gestellt werden (FG Münster 3.9.19, 15 K 2553/16 U; Rev. BFH XI R 25/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Nach Auffassung des FG sind die Umsätze nicht als begünstigte Lebensmittellieferungen, sondern als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen zu behandeln, wenn den Kunden nicht nur Backwaren verkauft, sondern zusätzliche Dienstleistungen erbracht werden, indem für den Verzehr teilweise mit Dekoration versehene Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Geschirr zur Verfügung gestellt und das Mobiliar und das Geschirr auch gereinigt wird. Hierbei handele es sich nicht um bloß behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen. Entscheidend war für das FG, dass das Mobiliar nach den objektiven Gegebenheiten ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäckereifilialen bestimmt gewesen ist. Dies schlossen die FG-Richter aus der räumlichen Anordnung in unmittelbarer Nähe der Verkaufstheken, der Farbe des Mobiliars, der vom übrigen Boden abweichenden Bodenfarbe und der entsprechenden Dekoration. Das Fehlen von Garderoben, Toiletten und Bedienung führt danach im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht zu einer anderen Beurteilung.

     

    PRAXISTIPP | Streitigkeiten rund die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG gehören zu den Klassikern des Umsatzsteuerrechts. Die steuerlichen Auswirkungen dieser klassischen Problematik sind ‒ wie der Besprechungsfall zeigt ‒ gravierend. Aufgrund der erbrachten Dienstleistungen (Verzehrvorrichtungen, Serviceleistungen, Geschirrstellung) kann eine Beurteilung davon führen, dass unter Zugrundelegung der Verbrauchersicht der Dienstleistungscharakter innerhalb der im Falle des Verzehrs vor Ort zu erbringenden Gesamtleistung in den Vordergrund tritt mit der Folge, dass der gesamte Umsatz dem Regelsteuersatz unterfällt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten in mit dem Besprechungsfall vergleichbaren Konstellationen, die in der Praxis häufig anzutreffen sein dürften, Umsatzsteuerbescheide offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 46228948