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  • 24.08.2010 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1 · C-40/09

    Gutscheine des Arbeitgebers, Dienstleistung gegen Entgelt

    Letzte Änderung: 24. August 2010, 11:56 Uhr, Aufgenommen: 4. Mai 2009, 12:13 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, Manchester (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 29. Januar 2009, zu folgenden Fragen:
    1. Wenn unter den Umständen des vorliegenden Falls ein Arbeitnehmer gemäß seinem Arbeitsvertrag Anspruch darauf hat, seine Vergütung teilweise in Form eines Nennwertgutscheins zu beziehen, ist Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates (jetzt Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Hauptmehrwertsteuerrichtlinie) dann dahin auszulegen, dass die Zurverfügungstellung dieses Gutscheins durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt?
    2. Falls Frage 1 zu verneinen ist, ist Art. 6 Abs. 2 Buchst. b (jetzt Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) dann dahin auszulegen, dass die Zurverfügungstellung des Gutscheins durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gemäß dem Arbeitsvertrag als Dienstleistung behandelt werden muss, wenn der Gutschein für den privaten Bedarf des Arbeitnehmers bestimmt ist?
    3. Falls die Zurverfügungstellung des Gutscheins weder eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 darstellt noch als Dienstleistung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. b zu behandeln ist, ist Art. 17 Abs. 2 (jetzt Art. 168) dann dahin auszulegen, dass der Arbeitgeber die Erstattung der Mehrwertsteuer, die er bei Erwerb und Zurverfügungstellung des Gutscheins an den Arbeitnehmer gemäß dem Arbeitsvertrag entrichtet hat, verlangen kann, wenn der Gutschein für den privaten Bedarf des Arbeitnehmers bestimmt ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-40/09

    Vorinstanz: VAT and Duties Tribunal, Manchester (Vereinigtes Königreich)

    Normen: EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2 Buchst b, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 26 Abs 1 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 168

    Erledigt durch: Urteil vom 29.07.2010