19.03.2010 · Erledigtes Verfahren · GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1 · II R 21/08
Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Gegenleistung, Erschließungskosten
Letzte Änderung: 19. März 2010, 13:13 Uhr, Aufgenommen: 21. August 2008, 11:11 Uhr
Gehören Erschließungskosten, die von der Gemeinde bereits verauslagt wurden und bei Verkauf des Grundstücks im Gesamtkaufpreis ausgewiesen worden sind, als zusätzliche Gegenleistung zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, oder sind diese Kosten aus dem Kaufpreis herauszurechnen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 21/08
Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6.3.2008 4 K 2635/04
Normen: GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 23.09.2009, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Verwaltung